Rechtsprechung
Verspätete LohnzahlungArbeitgeber haftet nicht für "Steuerschaden"
Der kündigende Arbeitgeber handelt nicht fahrlässig, wenn er den Arbeitslohn einbehält, so lange die Unwirksamkeit der Kündigung nicht feststeht. Die verspätete Zahlung der Vergütung und die höhere Steuerschuld des Arbeitnehmers hat er deshalb nicht zu vertreten.
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Das Gericht wies die Klage eines Arbeitnehmers ab, der sein Gehalt erst mit 19 Monaten Verspätung ausgezahlt bekommen hat, nachdem der Arbeitgeber erst den Ausgang einer Kündigungsschutzklage abgewartet hatte. Es stellte sich heraus, dass der Arbeitgeber dem Kläger zu Unrecht wegen Krankheit gekündigt hat – Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 685/07. Nach Beendigung des Verfahrens zahlte der Arbeitgeber den einbehaltenen Lohn in einer Summe aus. Wegen der sogenannten Progression in der Lohn- und Einkommensteuertabelle musste der Kläger deshalb nach eigenen Angaben rund 4700 Euro mehr an Lohnsteuer zahlen, als wenn ihm der Lohn monatlich ausgezahlt worden wäre. Diese steuerliche Mehrbelastung sollte ihm der Arbeitgeber erstatten.
Das LAG sah dafür jedoch keine rechtliche Grundlage. Die Rechtslage sei nicht so eindeutig und deshalb für den Arbeitgeber nicht offensichtlich gewesen, dass die Kündigung unwirksam war. Das zeige sich insbesondere daran, dass das Arbeitsgericht die Kündigung für rechtswirksam erachtet hatte. Erst in der zweiten Instanz habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Rechtslage geklärt. Das Gutachten zeigte auf, dass eine negative Gesundheitsprognose des Klägers nicht erwiesen und deshalb die krankheitsbedingte Kündigung unwirksam war. Das Verrauen des Arbeitgebers auf die Wirksamkeit der Kündigung war also bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt.
Ein Ersatz des Steuerschadens komme vorliegend nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs in Betracht, gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Dies setzt jedoch voraus, dass der Schaden aufgrund eines Umstandes eintritt, den der Schuldner zu vertreten hat. Der Arbeitgeber durfte aber das Ende des Kündigungsschutzprozesses abwarten, so dass hier keine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß § 276 BGB vorliegt.
Der Arbeitgeber durfte demnach den Lohn in einem Betrag auszahlen. Schadensersatzpflichtig wäre er allenfalls, wenn er den Lohn leichtfertig zurückbehalten hätte. Nach Auffassung des Gerichts haftet der Arbeitgeber für diesen sogenannten Progressionsschaden grundsätzlich nicht.
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