Rechtsprechung

Arthrose als Berufskrankheit30.000 Stunden auf den Knien

Verbringt ein Estrichleger mehr als 13.000 Stunden seines Berufslebens mit kniebelastenden Tätigkeiten, ist eine Arthrose im Kniebereich als Berufskrankheit anzuerkennen. Andere potentielle Ursachen treten gegenüber dieser beruflichen Belastung in den Hintergrund.

Der seit 2007 arbeitsunfähige Kläger arbeitete fast dreißig Jahre lang als Estrichleger. Die Anerkennung seiner Arthrose im Bereich der Kniegelenke (Gonarthrose) als Berufskrankheit lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Die Arthrose sei nicht beruflich, sondern maßgeblich durch sein Übergewicht und eine angeborene Fehlstellung seiner Kniegelenke verursacht. 

Der gelernte Estrichleger klagte erfolgreich gegen die Ablehnung vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn. Das SG verurteilte die Berufsgenossenschaft dazu, die Gonarthrose als Berufskrankheit anzuerkennen. Es sei nämlich wahrscheinlich, dass die Gonarthrose durch die Tätigkeit als Estrichleger verursacht worden sei. Der Kläger habe während seines Berufslebens mehr als 30.000 Stunden kniebelastend gearbeitet, somit die vom Verordnungsgeber vorgegebene Mindesteinwirkungsdauer seiner kniebelastenden Tätigkeit von 13.000 Stunden weit übertroffen. Gegenüber dieser beruflichen Belastung träten das Übergewicht und die angeborene Fehlstellung der Kniegelenke als weitere Ursachen für die Arthrose in den Hintergrund. Da es derzeit keine biomechanische Erklärung dafür gebe, inwiefern eine kniebelastende Tätigkeit eine Gonarthrose verursache, könne die Anerkennung als Berufskrankheit nicht mit dem Fehlen eines sogenannten belastungskonformen Schadensbildes abgelehnt werden.

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Die Anerkennung als Berufskrankheit hat weitreichende Folgen: So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – zum Beispiel eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung - zu erbringen, Verletzten- oder Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle:

SG Heilbronn, Urteil vom 14.12.2011
Aktenzeichen: S 6 U 1145/09
PM des SG Heilbronn vom 23.12.2011

© arbeitsrecht.de - (akr)

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