Rechtsprechung
ArbeitsunfallImmer im Dienst der Kirche
Kann ein Pfarrer, der sein Amt noch nach dem Eintritt in den Ruhestand ausübt und dabei einen Unfall erleidet, eine Entschädigung von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen? Nein, hat das Hessische Landessozialgericht (Hess. LSG) entschieden.

©pixelio / Rolf Handke
Der Kläger ist bereits seit 1997 Pfarrer im Ruhestand bei der Evangelischen Kirche. Er hatte sich im April 2009 vertretungsweise bereit erklärt, den Karfreitags-Gottesdienst zu gestalten und durchzuführen. Kurz vor Beginn des Gottesdienstes stürzte der Pfarrer auf der Treppe zur Orgelempore und brach sich das linke Bein.
Die Evangelische Kirche zeigte den Unfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung an und forderte Entschädigungsleistungen. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte eine Entschädigung ab, weil der Pfarrer ihrer Ansicht nach zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zum versicherten Personenkreis gemäß § 2 SGB VII gehört habe. Pfarrer seien gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Personen, für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgepflichten gelten, versicherungsfrei. Der Kläger sei somit nicht wie ein Beschäftigter nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sondern wie eine versicherungsfreie Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden.
Das Hess. LSG lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Pfarrer könne sich nicht darauf berufen, dass er nach seinem Eintritt in den Ruhestand als Pfarrer die Gestaltung und Durchführung des Gottesdienstes nur ehrenamtlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) SGB VII übernommen habe.
Entgegen der klägerischen Auffassung, sei aus dem Umstand, dass sich nach § 29 Abs. 2 Satz 2 PfDG die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften richtet, keinesfalls abzuleiten, dass sich auch das Bestehen des Dienstverhältnisses nach den Regelungen des Bundesbeamtenrechts richte. Vielmehr gehen die im PfDG getroffenen Regelungen vor, die kraft der normativen Rechtsetzungsbefugnis der evangelisch-lutherischen Kirche gemäß Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung für das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Evangelischen Kirche Anwendung fänden.
Hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses trifft das PfDG eine gegenüber dem Bundes-beamtengesetz (BBG) abweichende Regelung. Das Dienstverhältnis des Pfarrers endet gemäß § 54 Abs. 1 PfDG nur durch Entlassung, Ausscheiden oder Entfernen aus dem Dienst und bei Tod. Die Versetzung in den Ruhestand stelle insoweit auch kein Ausscheiden aus dem Dienst dar. Ein solches Ausscheiden folgt gemäß § 56 Abs. 1 PfDG dem Kirchenaustritt oder dem Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft, der Aufgabe des Dienstes mit der Absicht, diesen nicht wieder aufzunehmen, dem Verzicht auf die durch die Ordination erworbenen Rechte oder im Falle unterlassener Bewerbung oder Nichtübernahme einer angebotenen Dienststelle.
Das Dienstverhältnis besteht gemäß § 45 Abs. 2 PfDG auch bei Eintritt in den Ruhestand fort. Es entfalle lediglich die Pflicht zur Dienstleistung. Deshalb handele es sich bei der Verletzung auch um einen Dienstunfall im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 PfDG.
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