Rechtsprechung

SchwellenwertGestellte Arbeitnehmer zählen mit

In Privatbetrieben eingesetzte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zählen bei den Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mit. Das gilt insbesondere für die Mindestanzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder.

Der Betriebsrat eines privatrechtlich organisierten Serviceunternehmens hat die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitglieds verlangt. Die Arbeitgeberin beschäftigt circa 750 eigene Arbeitnehmer. Daneben setzt sie auf der Grundlage eines Personalgestellungsvertrags etwa 460 Vertrags-arbeitnehmer eines Universitätsklinikums ein, für das sie verschiedene Dienstleistungen erbringt. Das Universitätsklinikum ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

Der Antrag des Betriebsrats vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Erfolg. Bei der Betriebsgröße, die für die Mindestzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblich ist, sind die der Arbeitgeberin vom Universitätsklinikum gestellten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Der für die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitglieds maßgebliche Schwellenwert von 901 Arbeitnehmern ist daher überschritten.

Grundlagen der Betriebsratsarbeit

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Grundlagen der Betriebsratsarbeit

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

Sie sind jedenfalls bei den organisatorischen Bestimmungen des BetrVG zu berücksichtigen, die auf die Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs abstellen. § 38 Abs. 1 BetrVG regelt die Zahl der in einem Betrieb mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder und knüpft hierzu an die Betriebsgröße an. In Betrieben mit in der Regel 901 bis 1.500 Arbeitnehmern sind mindestens drei Betriebsratsmitglieder freizustellen. Bei der Belegschaftsgröße zählen die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Personen mit.

Quelle:

BAG, Urteil vom 15.12.2011
Aktenzeichen: 7 ABR 65/10
PM des BAG Nr. 95/11 vom 15.12.2011

© arbeitsrecht.de - (akr)

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