Rechtsprechung

EinschreibenKündigung geht erst bei Aushändigung auf der Poststelle zu

Holt ein Arbeitnehmer ein an ihn adressiertes Einschreiben nicht bei der Post ab, begründet das nicht den Vorwurf der Zugangsvereitelung. Das gilt auch dann, wenn eine fristlose Kündigung zugestellt werden soll, denn der Benachrichtigungszettel enthält keinen Hinweis auf den Absender.

Eine Pflegerin klagte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, weil sie festgestellt wissen wollte, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch eine außerordentliche Kündigung beendet worden ist.

Die Beklagte hatte die fristlose Kündigung per Einschreiben zustellen wollen, die Pflegerin hat das Übergabeschreiben aber nicht bei der Post abgeholt. Daher kündigte die Arbeitgeberin vorsorglich bis zum 15. November 2010 ordentlich. Im Gütetermin Ende Oktober 2010 erklärte der Prozess-bevollmächtigte der Arbeitgeberin eine fristlose Kündigung zu Protokoll, mit der Begründung, die Klägerin habe den Zugang der Kündigung vereitelt.

Das LAG in Mainz gab der Klägerin Recht. Das Arbeitsverhältnis ist nicht vor dem 15.11.2010 beendet worden.

Kündigung

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Kündigung

Das Kündigungsschreiben ist der Klägerin nicht zugegangen. Mit dem Einwurf des Benachrichtigungszettels durch den Postboten geht die Willenserklärung noch nicht zu. Der Zugang erfolgt erst durch die Aushändigung des Schreibens auf der Poststelle, gemäß § 130 Absatz 1 BGB. Der Benachrichtigungszettel unterrichtet den Empfänger nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender oder den Inhalt.

Es liegt auch keine Zugangsvereitelung vor. Die Behauptung der Beklagten, der Benachrichtigungs-zettel sei zugegangen, reicht nicht für die Annahme einer Zugangsvereitelung aus. Dass die Klägerin sich zuvor geweigert hatte, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, lässt nicht automatisch den Schluss zu, sie hätte mit einer fristlosen Kündigung gerechnet. Die Mutmaßungen und Spekulationen der Beklagten stellten keinen konkreten Tatsachenvortrag da und vermochten das LAG Rheinland-Pfalz nicht zu überzeugen.

Quelle:

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2011
Aktenzeichen: 10 Sa 156/11
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