Rechtsprechung

BestatterInfektion der Bandscheibe ist keine Berufskrankheit

Dass ein Bestatter täglich Kontakt mit Körperflüssigkeiten von Leichen hat, reicht allein nicht aus, um bei der Infektion seiner Bandscheibe und der angrenzenden Wirbelkörper ohne weiteres eine Berufskrankheit anzunehmen. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Der Kläger, der seit 20 Jahren als Bestatter arbeit, hatte geltend gemacht, der unvermeidliche Kontakt von Haut und Schleimhäuten mit Körperflüssigkeiten der Leichen – Blut,  Urin, Exkremente, Hirnmasse, Eiter und Gewebeflüssigkeiten – habe zu einer erhöhten Infektionsgefahr geführt. Dies genüge, um eine Berufkrankheit anzunehmen. Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt.

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Der Kläger gehöre nicht zum Kreis der Risikopersonen, die im Merkblatt zur entsprechenden Berufskrankheit – BK 3101 – aufgeführt seien. Da für die Infektion von einer sehr kurzen Ansteckungszeit auszugehen sei, habe das Sozialgericht zutreffend nur darüber Beweis erhoben, ob im letzten Monat vor Ausbruch der Erkrankung ein Kontakt mit Leichen bestand, die ein erhöhtes Infektionsrisiko aufwiesen. Das war nicht der Fall, so dass eine Berufskrankheit nicht angenommen werden konnte.

Quelle:

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2011
Aktenzeichen: L 4 U 134/11
PM des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.12.2011

© arbeitsrecht.de - (akr)

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