Rechtsprechung

ArbeitskampfMitbestimmung bei Versetzung von Streikbrechern

Die Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer in einen bestreikten Betrieb zur Begrenzung der Streikfolgen bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Das Mitbestimmungsrecht entfällt zugunsten der Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers.

Die Arbeitgeberin betreibt einen Lebensmittelgroßhandel. Am Standort Frechen unterhält sie zwei Betriebe, ihre Zentrale und ein Logistikzentrum. Der Arbeitskampf war zunächst auf den Abschluss eines Verbandstarifvertrags und später nur noch auf den Abschluss eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags im Logistikzentrum gerichtet.

Während des Arbeitskampfs versetzte die Arbeitgeberin arbeitswillige Arbeitnehmer aus der Zentrale vorübergehend in das Logistikzentrum. Die Maßnahme diente zur Streikabwehr. Den Betriebsrat der Zentrale beteiligte sie daran nicht.

Dem Antrag Der Händlerin auf Feststellung, dass eine derartige personelle Maßnahme nicht der Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale bedürfe, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entsprochen.

Grundlagen der Betriebsratsarbeit

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Grundlagen der Betriebsratsarbeit

Eine Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen ihm gehörenden bestreikten Betrieb zur Verrichtung von Streikbrucharbeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Die mit dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis und dem darauf bezogenen Anhörungsverfahren verbundenen Erschwernisse sind geeignet, die Kampfparität zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet ist. Der Arbeitgeber ist jedoch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig vor Durchführung der personellen Maßnahme mitzuteilen, welche Arbeitnehmer er vorübergehend zur Streikabwehr einsetzen will.

Quelle:

BAG, Urteil vom 13.12.2011
Aktenzeichen: 1 ABR 2/10
PM des BAG Nr. 93/11 vom 13.12.2011

© arbeitsrecht.de - (akr)

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