Rechtsprechung
SteuerrechtNebenberufliche Trainer können Verluste absetzen
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat einer Klage stattgegeben zu der bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage, ob finanzielle Verluste aufgrund einer Übungsleitertätigkeit steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen.
Im Streitfall war der Kläger im Jahre 2009 nebenberuflich als Tanzsportübungsleiter tätig. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes, EStG) bleiben dabei die Einnahmen bis insgesamt 2.100 Euro steuerfrei. Wenn die Einnahmen diesen Betrag übersteigen, dürfen Ausgaben allerdings nur insoweit abgezogen werden, als der steuerfreie Betrag überschritten wird. Wie der – hier gegebene - Fall zu entscheiden ist, dass ein Verlust bei Einnahmen entstanden ist, die unter dem Freibetrag liegen, kann dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht entnommen werden. Der Tanztrainer hatte Einnahmen in Höhe von 1.128 Euro erzielt. Bei Betriebsausgaben in Höhe von 2.417,30 Euro beantragte er beim Finanzamt (FA) die Berücksichtigung eines entsprechenden steuerlichen Verlustes. Demgegenüber ging das Finanzamt von Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit von null Euro aus und begründete dieses Ergebnis damit, dass nur dann, wenn und soweit die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschritten, eine Verrechnung mit den entsprechenden Ausgaben vorgenommen werden könne. Da die steuerfreien Einnahmen unter dem Freibetrag lägen, könnten die Einkünfte des Klägers nur mit Null angesetzt werden.
Mit seiner Klage machte der Tanzlehrer geltend, der Gesetzgeber sei im Grundsatz davon ausgegangen, dass der doppelte Ansatz des Freibetrages verhindert werden sollte, indem bei den Freibetrag übersteigenden Einnahmen die Ausgaben entsprechend zu kürzen seien. Der Gesetzgeber lasse es jedoch offen, inwieweit Ausgaben abzugsfähig seien, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 Euro nicht überschritten.
Das Finanzgericht (FG Rheinland-Pfalz) führte aus, der Gesetzeswortlaut stelle zunächst klar, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt sei. Durch die Gesetzesfassung sei festgelegt, dass alle Aufwendungen abzugsfähig seien, die den steuerfreien Betrag überstiegen. Das entspreche dem allgemeinen Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil dadurch eintreten dürfe, dass Aufwendungen berücksichtigt würden, die mit den steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen.
Im Streitfall bestehe aber die Besonderheit, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen würden. Bei dieser Sachlage sei dann aber auch zu berücksichtigen, dass durch die gesetzliche Regelung generell eine Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder ähnliche Nebentätigkeiten erreicht werden solle. Keinesfalls solle eine Schlechterstellung eintreten. Nach der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung sei dann, wenn die Einnahmen der Freibetrag unterschreiten würden, ein Abzug der diese Einnahmen übersteigenden Ausgaben möglich. Nur ein solches Ergebnis werde dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht. Durch den Verlustabzug werde der Kläger auch nicht etwa doppelt begünstigt. Er werde vielmehr im Vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter durch die an sich eine Begünstigung bewirkende Norm des § 3 Nr. 26 EStG lediglich nicht benachteiligt. Zugelassen wurde ein Verlust in Höhe von 1.289,30 Euro (Einnahmen 1.128, abzüglich Ausgaben 2.417,30 Euro).
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