Rechtsprechung

ZeitarbeitEqual-Pay-Anspruch nach Fristablauf ausgeschlossen

Die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft "Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservicagenturen" (CGZP) wirkt sich nicht auf die geltenden Tarifverträge der Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) aus.

Der Kläger ist bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und als Ableser im Kundenaußendienst  eines großen Energieunternehmens eingesetzt. Die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden tariflichen Regelungen waren zunächst mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservicagenturen  (CGZP) abgeschlossen worden, der das Bundesarbeitsgericht im CGZP-Urteil  am 14.12.2010 die Fähigkeit abgesprochen hat, wirksam Tarifverträge zu schließen. Im April 2010 hatten die Parteien eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen, wonach auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem  Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) geltenden Tarifverträge Anwendung finden.

Der Kläger ist der Ansicht, es fehle für den Zeitraum von 2007 bis Februar 2011 an
einem wirksamen Zeitarbeitstarifvertrag. Er habe daher Anspruch auf die Zahlung einer Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 43.620,87 EUR  - für Restvergütungen, Überstundenzuschläge, 13. Monatsgehältern und tariflichen Einmalzahlungen -  entsprechend  der Vergütung eines von dem Energieunternehmen selbst beschäftigten Ablesers. 

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Mit seiner Berufung hatte der Kläger keinen Erfolg. Bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. Die Ansprüche des Klägers bis Ende 2009 seien wegen der wirksamen Ausschlussfrist des durch die Zusatzvereinbarung in Bezug genommenen  Manteltarifvertrags zwischen der AMP und den Einzelgewerkschaften des CGB (MTV) verfallen. Der MTV sei ein mehrgliedriger Tarifvertrag. Selbst wenn die CGZP tarifunfähig sei, gelte dies nicht für die Einzelgewerkschaften des CGB. Die Ausschlussfrist habe zudem nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zu  laufen begonnen. Ab dem Jahre 2010 bestehe ein mit den Einzelgewerkschaften der CGB wirksam vereinbarter Zeitarbeitstarifvertrag. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt.
 
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle:

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2011
Aktenzeichen: 11 Sa 852/11
PM des LAG Düsseldorf vom 08.12.2011

© arbeitsrecht.de - (akr)

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