Rechtsprechung

AusbildungsverhältnisZurückweisung der Kündigung nach einer Woche ist zu spät

Wird einem minderjährigen Auszubildenden in der Probezeit gekündigt, muss die Kündigung den gesetzlichen Vertretern – hier den Eltern – zugehen. Doch was ist, wenn die Eltern verreist sind? Das Bundesarbeitsgericht befand den Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten als ausreichend.

Der am 15. April 1991 geborene Kläger schloss - vertreten durch seine Eltern - mit der Beklagten einen Vertrag über eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik für die Zeit ab 1. August 2008.

Der Ausbildende erklärte mit Schreiben vom 31. Oktober 2008, dem letzten Tag der Probezeit, die Kündigung. Das Schreiben war gerichtet an den Kläger, gesetzlich vertreten durch die Eltern, und wurde durch Boten am selben Tag in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Klägers und seiner an diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen. Dort fand es der Kläger zwei Tage später und verständigte seine Mutter telefonisch von der Kündigung, die vom Kündigungsschreiben nach ihrer Rückkehr am 3. oder 4. November 2008 tatsächlich Kenntnis erhielt.

Mit einem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, das beim Ausbildenden am 13. November 2008 einging, wies der Kläger die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurück, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.

Kündigung

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Kündigung

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte keinen Erfolg. Die Kündigung wurde gegenüber den Eltern des Klägers als dessen gesetzlichen Vertretern erklärt. Nach Auffassung des BAG war der Zugang der Kündigung mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Familie bewirkt. Die Ortsabwesenheit der Eltern stand dem nicht entgegen. Für den Zugang reiche es aus, so das BAG, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war und sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten. Die Kündigung scheiterte auch nicht an der fehlenden Vollmachtsurkunde. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB.

Quelle:

BAG, Urteil vom 08.12.2011
Aktenzeichen: 6 AZR 354/10
PM des BAG Nr. 91/11 vom 08.12.2011

© arbeitsrecht.de - (akr)

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