Rechtsprechung
BetriebsratswahlUnklare Zeitangaben führen zur Unwirksamkeit
Der Wahlvorstand muss die Zeit der möglichen Stimmabgabe für eine Betriebsratswahl konkret festlegen und bekanntgeben. Wird die Wahlzeit nicht eingehalten, kann die Wahl laut Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wirksam angefochten werden.
In einem Einzelhandelsbetrieb mit etwa 780 Filialen wurde in der Zeit vom 08.03.2010 bis 25.03.2010 ein neuer, gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Von den 16.500 Wahlberechtigten wählten 5.700 Mitarbeiter an verschiedenen Tagen. Die Wahl wurde durch mobile Wahlteams organisiert. Sie waren an einigen Wahltagen für mehrere Filialen gleichzeitig eingeteilt. Im Wahlausschreiben waren für die Wahl Zeitfenster von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 19:00 Uhr angegeben. Tatsächlich waren die mobilen Wahlteams am jeweiligen Wahltag in den einzelnen Filialen nur jeweils zweimal für höchstens 30 Minuten anwesend. Nur in dieser Zeit konnten die Mitarbeiter ihre Stimmzettel abgeben. Die Arbeitgeberin hat die Wahl angefochten, weil die konkrete Zeit der möglichen Stimmabgabe für die einzelnen Filialen nicht festgelegt war.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) haben die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Die Ausübung des Wahlrechts sei unzulässig erschwert worden, weil die mobilen Wahlteams an dem jeweiligen Wahltag nicht während des gesamten angegebenen Zeitrahmens anwesend waren. Für die Wahlberechtigten sei nicht abschätzbar gewesen, wann sie tatsächlich ihre Stimme abgeben konnten. Das müsse aber gewährleistet und für sie planbar sein. Werde eine angegebene Wahlzeit nicht eingehalten, führe das zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.
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