Rechtsprechung
FirmenparkplatzFrauen dürfen bevorzugt werden
Ein Arbeitgeber darf bei der Zuteilung von Mitarbeiterparkplätzen das Vergabekriterium "Frauen vor Männer" anlegen; dies verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Parteien streiten über die Vergabe eines Mitarbeiterparkplatzes in Kliniknähe.
Der Kläger bei der Beklagten als Krankenpfleger angestellt. Bei ihm wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Auf seinen Gleichstellungsantrag wurde er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Die Beklagte beschäftigt mehrere tausend Arbeitnehmer. Für diese stehen ca. 600 Parkplätze im X.-Parkhaus und ca. 85 Parkplätze im Z.-Parkhaus zur Verfügung. Die Beklagte vermietet dem Kläger im X.-Parkhaus einen Stellplatz. Von dort ist eine Wegstrecke von ca. 500 Metern bis zur Klinik zu Fuß zurückzulegen. Der Kläger begehrt einen Stellplatz im Z.-Parkhaus, das unmittelbar am Klinikgelände liegt. Von dort müsste er nur 20 bis 50 Meter zu seinem Arbeitsplatz gehen.
Die Vergabekriterien der Beklagten, die mit dem Betriebsrat abgestimmt sind, sehen vor, dass frei werdende Parkplätze im Z.- Parkhaus an Personen vermietet werden, die im X.-Parkhaus einen Parkplatz haben, wobei die Vergabe bei mehreren Bewerbern in der Rangfolge der folgenden Kriterien erfolgt:
"Dienstbeginn vor 6:30 Uhr bzw. Dienstende nach 20:00 Uhr
Frauen vor Männer
Beschäftigungsdauer
Alter"
Die bisherigen Anträge des Klägers, ihm einen frei werdenden Stellplatz im Z.-Parkhaus zu vermieten, blieben unter Verweis auf diese Vergabekriterien erfolglos. Daraufhin erhob er Klage. Er ist der Ansicht, das Vergabekriterium "Frauen vor Männer" verstoße gegen Art. 3 GG. Die Beklagte bevorzuge Frauen bei der Parkplatzvergabe gegenüber Männern ohne sachlichen Grund. Es müsse zumindest eine Härtefallregelung für Männer getroffen werden. Bei ihm liege wegen seiner schweren Gehbehinderung ein Härtefall vor, der eine Ausnahme gebiete.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch das LAG Mainz hat den Antrag des Kläger als unzulässig abgewiesen, denn es besteht schon kein Rechtsverhältnis.
Die begehrte Feststellung, dass die Regelungen der Beklagten über die Vergabe von Stellplätzen unwirksam sind, weil sie das Kriterium "Frauen vor Männer" enthalten, betrifft eine Vorfrage, jedoch nicht eine aus einem konkreten Sachverhalt sich ergebende Beziehung des Klägers zur Beklagten.
Mangels Zulässigkeit des Antrags kann dahinstehen, ob die Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe von Stellplätzen das Kriterium "Frauen vor Männer" berücksichtigen darf oder nicht. Die Beklagte bevorzugt Frauen bei der Vergabe von kliniknahen Parkplätzen gegenüber Männern.
Die Kammer teilt die Ansicht des Arbeitsgericht, dass für diese unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Die Beklagte knüpft daran an, dass Frauen häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen werden. Dieser Sachgrund hat ein hinreichendes, die Bevorzugung bei der Parkplatzzuteilung rechtfertigendes Gewicht.
Dies belegt auch die gesetzliche Regelung in § 20 AGG. Die Vorschrift regelt Rechtfertigungsgründe, bei welchen Differenzierungen aufgrund des Geschlechts erlaubt sind. § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG stellt den Grundsatz auf, dass eine unterschiedliche Behandlung immer dann zulässig ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. § 20 Abs. 1 Satz 2 AGG legt umfangreiche Regelbeispiele fest. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nach Nr. 2 gerechtfertigt, wenn diese dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt.
Strukturell ähnelt der Rechtfertigungsgrund einer positiven Maßnahme (§ 5 AGG). Die Vorschrift rechtfertigt Unterscheidungen nur dann, wenn sie aus nachvollziehbaren Gründen erfolgen. So sind Frauen generell einer größeren Gefahr als Männer ausgesetzt, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden. Es ist deshalb auch aus Sicht der Berufungskammer nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte Frauen bei der Vergabe von Parkplätzen in unmittelbarer Kliniknähe bevorzugt.
Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung über die Stellplatzvergabe für "Härtefälle" eine Ausnahmeregelung vorsehen muss. Jedenfalls vermag die Berufungskammer beim Kläger einen solchen nicht zu erkennen. Der Kläger ist mit einem GdB von 40 ein einfach behinderter Mensch.
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein Arbeitgeber bei der Vergabe von Mitarbeiterparkplätzen für das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung allein darauf abstellt, ob die zuständige Behörde die erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Solange eine erhebliche Gehbehinderung des Klägers nicht mit Merkzeichen festgestellt ist, ist die Beklagte nicht gezwungen, zu seinen Gunsten einen "Härtefall" anzunehmen. Daran ändert auch die Entscheidung über die Gleichstellung des Klägers nach § 2 Abs. 3 SGB IX nichts.
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