Rechtsprechung
GeheimnisverratKündigung wegen unerlaubter Weitergabe von Fotos und Skizzen
Gibt ein Arbeitnehmer Tatsachen weiter, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen und nur einem kleinen Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind, so verletzt er seine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht.
Ein Arbeitnehmer klagte gegen seine außerordentliche Kündigung. Die Arbeitgeberin hatte ihn rausgeworfen, weil er unter anderem 100 Glaszeichnungen an eine konkurrierende Firma übermittelt hatte, ohne dass dies durch eine bestehende Kundenbeziehung zu dieser Firma gerechtfertigt gewesen wäre. Weiterhin hatte der Kläger einem Unternehmen eine mögliche Bezugsquelle für die im Unternehmensbereich der Beklagten vertriebenen Waren genannt, die geeignet gewesen sei, dort eigene Einkäufe zu tätigen oder gar zu Konkurrenzzwecken gegenüber der Beklagten produzieren zu lassen. Insbesondere die Weitergabe von Bildern der dort produzierten Duschkabinen versetzte die Konkurrenz in die Lage, sich umfassend ein Bild über die dort produzierten Duschkabinen in der Verfolgung eigener Geschäftsinteressen zu machen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Kündigung bestätigt. Auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz blieb erfolglos.
Beide Instanzen befanden, dass der Kläger sich arbeitsvertraglich ausdrücklich verpflichtet hat, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Weiterhin habe er sich verpflichtet, darauf zu achten, dass Unbefugte keine Kenntnis insbesondere aus den Bereichen Finanzen, Steuern, Kalkulationen, Produktion, Konstruktion und Entwicklung erhalten.
Der Kläger habe gegen die ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht in mehrfacher Hinsicht wiederholt und nachhaltig verstoßen. Die Weitergabe der Anschrift und vollständigen Verbindungsdaten der Lieferantin der Beklagten an die Konkurrenz unter gleichzeitiger Beifügung von Bildern der dort produzierten Duschkabinen stelle einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen dar. Ein Betriebsgeheimnis läge bereits dann vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig seien, nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen.
Die Weitergabe von Bezugsquellen stelle eine Information dar, die von erheblicher Bedeutung sei, wenn sich ein Unternehmen anschicke, mit der Beklagten insoweit in Konkurrenz zu treten.
Ein schwerwiegender Pflichtverstoß des Klägers läge auch darin, dass der Kläger per E-Mail die Preise des Glaslieferanten offen gelegt habe. Es handele sich hierbei keineswegs um Preisangaben, wie sie offenkundig seien. Insoweit handele es sich um absolut vertrauliche Kalkulationsdaten.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Klägers während seines bestehenden Arbeitsverhältnisses sei das Vertrauensverhältnis der Parteien auch derartig beeinträchtigt und nachhaltig zerstört, dass selbst bei zukünftiger Vertragstreue des Klägers eine Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Vertrauens ausgeschlossen sei. Einer Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung habe es daher vorliegend nicht bedurft. Die abschließend vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Dem Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei gegenüber dem des Klägers am Erhalt des Arbeitsplatzes der Vorrang einzuräumen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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