Rechtsprechung

TarifvertragsrechtBezugnahmeklauseln bei Altverträgen

Für alte Arbeitsverträge, die vor 2002 abgeschlossen worden sind und eine Gleichstellungsabrede enthalten, gilt weiterhin die frühere BAG-Rechtsprechung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände. Der Kläger ist seit Oktober 1991 Altenpfleger in der Krankenpflege im Klinikbetrieb der Beklagten und deren Rechtsvorgängern. Bis zum 31.12.1984 befand sich der Klinikbetrieb in der Rechtsträgerschaft einer GmbH, die seit 1978 tarifgebundenes Vollmitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) war. Ab dem 01.01.1985 übernahm eine Stiftung den Betrieb. Die Stiftung war ebenfalls Vollmitglied im KAV. Im Oktober 2000 wurde die Beklagte gegründet, die im Wege des Betriebsübergangs den Klinikbetrieb, in dem der Kläger arbeitet, mit Wirkung zum 05.09.2002 übernahm. Die Beklagte ist kein tarifgebundenes Vollmitglied im KAV.

§ 2 des Arbeitsvertrages vom 08.11.1991 enthält folgende Regelung: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Im April 2004 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag gemäß den Regelungen eines zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleichs. Der Änderungsvertrag setzte das Bruttoentgelt des Klägers auf 2.389,18 Euro ab April 2004 fest. Der Kläger verzichtete für den Zeitraum von zunächst drei Jahren auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Im Juni/Juli 2007 kam es erneut zu einem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag und zum Änderungsvertrag. Der Kläger verzichtete ab 2007 für weitere drei Jahre bis zum 31.12.2009 auf jede Sonderzahlung, insbesondere die Weihnachtszuwendung und das Urlaubsgeld aus dem nachwirkenden Tarifvertrag BAT/BTM-G. Des Weiteren sollte es laut Änderungsvertrag bei den bisherigen Arbeitsbedingungen bleiben.

Zum 01.10.2005 trat der TVöD in Kraft. Für den Bereich der Kliniken gibt es eine durchgeschriebene Fassung des TVöD-K. Die durchgeschriebenen Fassungen regeln nicht das Verhältnis der Tarifvertragsparteien als Normgeber zueinander (Innenverhältnis). Sie sind
nicht die Grundlage für Tarifverhandlungen oder Kündigungen, denn Allgemeiner Teil und die Besonderen Teile bleiben rechtlich  selbstständige Tarifverträge. Die durchgeschriebenen Fassungen  enthalten ausschließlich Rechtsnormen für die Anwendungsebeneim Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Gerichte). Die Beklagte gab seit April 2004 tarifliche Lohnerhöhungen nicht weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf sein Arbeitsverhältnis sei der TVöD anwendbar. Bei der Bezugnahmeregelung "Des Weiteren bleibt es bei den bisherigen Arbeitsbedingungen" handele es sich nicht um einen "Altvertrag" im Sinne der früheren Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede. Mit Abschluss der Änderungsverträge in den Jahren 2004 und 2007 sei der Vertrag aus dem Jahr 1991 vielmehr wie ein "Neuvertrag" auszulegen. Denn es sei gleichzeitig die Bezugnahme auf den BAT erneuert worden. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Hamm der Klage stattgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich der  Auffassung der ersten Instanz angeschlossen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der TVöD/VKA einschließlich des besonderen Teils für die Krankenhäuser (BT-K) im beantragten Umfang, der nach der Prozessvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 9. Januar 2003 für den Dienstleistungsbereich der Krankenhäuser als "Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)" erstellt wurde, nicht anzuwenden.

Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien ist auch nach Abschluss der Änderungsverträge im Jahr 2004 und im Jahr 2007 nach wie vor als Gleichstellungsabrede entsprechend der früheren Rechtsprechung des Senats auszulegen. Nach dieser Rechtsprechung waren bei entsprechender Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Bezugnahmeklauseln - wie die im Arbeitsvertrag der Parteien - als so genannte Gleichstellungsabreden auszulegen. Dabei führt der Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in Bezug genommenen fachlich geltenden Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt des Wegfalls der Tarifgebundenheit galt. Diese  Auslegungsregel wendet das BAG aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind.

Bestimmen die Arbeitsvertragparteien in einem Änderungsvertrag zu einem Arbeitsvertrag, in dem eine Gleichstellungsabrede enthalten ist, "Des Weiteren bleibt es bei den bisherigen Arbeitsbedingungen" und ist es wie hier vor Abschluss des Änderungsvertrages und nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht zu einer dynamischen Anwendung der tariflichen Entgeltbestimmungen gekommen, gehört die statische Anwendung der Tarifregelungen zu den "bisherigen Arbeitsbedingungen". Hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel handelt es sich dann nicht um einen "Neuvertrag".

Quelle:

BAG, Urteil vom 19.10.2011
Aktenzeichen: 4 AZR 811/09

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