Rechtsprechung

KindergeldSemestergebühren verringern Einkünfte

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Semestergebühren als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf bei der Berechnung des Kindergeldes zu berücksichtigen sind.

In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall begehrte der Kläger für seinen studierenden Sohn Kindergeld. Die beklagte Familienkasse lehnte das ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergebühren nicht zum Abzug zu. Die hiergegen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG meinte, die Semestergebühren seien insgesamt als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abziehbar, so dass die Einkünfte des Sohnes nicht über dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag lägen.

Dieser Ansicht folgte der BFH. Im Streitfall werde die schädliche Grenze von 7.680 Euro nicht überschritten. Semestergebühren seien als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG zu qualifizieren. Die Richter lehnten die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzelpositionen nur dann abgezogen werden könnten, wenn die erhebende Institution diese getrennt ausweise. Die Semestergebühren stellten - so der BFH - insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil der Studierende diese Gebühren, wolle er sein Studium aufnehmen oder fortsetzen, in voller Höhe zwingend entrichten müsse. Es liege auch insoweit keine schädliche private Mitveranlassung vor, als der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (Semesterticket) erlange.

Nach den Feststellungen des FG liegt der maßgebliche Grund, also das auslösende Moment, für die Entrichtung der Semestergebühr in der Erlangung des Studentenstatus, um die universitäre Ausbildung überhaupt aufnehmen oder fortsetzen zu können. Das FG hat diesen Grund allein der Ausbildungssphäre und nicht der Privatsphäre des Studenten zugeordnet. Als maßgeblich hierfür hat das FG insbesondere angesehen, dass der Studierende nicht frei über den Erwerb solcher in der Semestergebühr enthaltenen Positionen entscheiden kann.

Schließlich stehe dem Abzug der Kosten für ein in der Semestergebühr enthaltenes Semesterticket auch nicht entgegen, dass die Kosten des Studierenden für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Universität bereits mit den Sätzen der Entfernungspauschale berücksichtigt würden. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greife nicht ein, weil die Aufwendungen für ein über die Semestergebühr erhaltenes Semesterticket nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Universität veranlasst seien.

Quelle:

BFH, Urteil vom 22.09.2011
Aktenzeichen: III R 38/08
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