Rechtsprechung

ArbeitsunfallEisessen ist nicht versichert

Wer sich auf dem Weg von der Arbeit an einem Eis verschluckt und daraufhin einen Herzinfarkt erleidet, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten oder auf Verletztengeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

Ein 49-jähriger freiwillig versicherter Unternehmensberater war im Mai 2009 auf dem Heimweg von einem Geschäftstermin, als er sich auf einem U-Bahnhof ein Eis kaufte. Beim Einfahren der U-Bahn verschluckte er das letzte Stück Eis - einen hartgefrorenen Brocken. Es blieb in der Speiseröhre hängen, was blitzartig dumpfe Schmerzen verursachte. Wenig später wurde in der Rettungsstelle eines Krankenhauses ein Herzinfarkt festgestellt. Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Berlin lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Das Sozialgericht Berlin folgte der Auffassung der Beklagten und wies die im März 2010 mit Unterstützung eines Rechtsanwalts erhobene Klage im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, denn das Eisessen sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen.

Arbeitsunfälle seien Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Für die Zuordnung einer Handlung zum Kreis der versicherten Tätigkeit reiche ein bloßer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang nicht aus. Vielmehr müsse ein sachlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Berufstätigkeit bestehen. Als Arbeitunfall anerkannt hat das Bundessozialgericht einen allergischen Schock mit Kreislaufstillstand, der nach Verzehr eines mit Nüssen gefüllten Palatschinkens bei einem verpflichtenden Geschäftsessen eingetreten war (Urteil vom 30. Januar 2007 – B 2 U 8/06 R). Die Nahrungsaufnahme sei aber in der Regel unversichert.  Versichert ist sie dann, wenn die Nahrungsaufnahme ausnahmsweise zur Wiedererlangung der Arbeitskraft besonders erforderlich sei oder aus betrieblichen Gründen besonders schnell gegessen werden müsse. Eis jedoch werde erfahrungsgemäß zum Genuss verzehrt und nicht etwa, um sich für die Arbeit zu stärken. Dies gelte umso mehr, da sich der Kläger bereits auf dem Heimweg befunden habe.

Quelle:

SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 21.10.2011
Aktenzeichen: S 98 U 178/10
PM des SG Berlin vom 02.12.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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