Rechtsprechung
BerufskrankheitAnsteckungsgefahr reicht nicht
Eine Altenpflegerin kann ihre Hepatitis-C-Infektion nicht als Berufskrankheit anerkennen lassen, wenn sie in ihrem Arbeitsbereich keiner besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt ist.
Grundlage für eine Anerkennung von Infektionen als Berufskrankheit ist das so genannte Durchseuchungsrisiko. Das Hessische Landessozialgericht (LSG, Urteil vom 13.07.2010, Aktenzeichen L 3 U 5/03) hatte zunächst ein erhöhtes Durchseuchungsrisiko in Altenheimen ausgeschlossen. Die Zahl der Hepatitis-C-Fälle in der Gesamtbevölkerung sei maßgebend. Die Klägerin war im Wesentlichen im Bereich "Betreutes Wohnen" eingesetzt und trug bei den Verrichtungen der Grundpflege, der Wundbehandlung und den Bluttests regelmäßig Gummihandschuhe. Eine Nadelstichverletzung – etwa durch Insulinsspritzen – ist nicht festgestellt. Das LSG kam deshalb zu dem Ergebnis, die Klägerin sei weder aufgrund einer erhöhten Durchseuchung noch infolge ihrer Arbeitsverrichtungen besonders infektionsgefährdet gewesen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Hepatitis C-Infektion als Berufskrankheit 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Die Klägerin war keinen "Einwirkungen" im Sinne einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt.
Die Rüge, das LSG habe den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) verletzt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, denn es wurde nicht aufgezeigt, dass das LSG sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt her zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Auch die Rüge, das LSG habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) überschritten, ist unzulässig, weil das LSG nicht gegen Denkgesetze verstoßen hat.
Die gerichtlichen Feststellungen des LSG, das Altenheime als nicht besonders hepatitisgefährdet angesehen und daher einen Durchseuchungsgrad der Gesamtbevölkerung von 0,5 bis 0,7 Prozent angenommen hat, hat das BSG als rechtsfehlerfrei angesehen. Unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse ist auch kein Überschreiten der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch das LSG festzustellen. Hepatitis-C wird durch direkten Blut- oder Schleimhautkontakt übertragen. Zwar ist im Gesundheitswesen die Nadelstichverletzung mit einer Hohlnadel ein geeigneter Übertragungsweg, die Injektionskanülen von Insulinspritzen sind aber dünner als andere Hohlnadeln. Zu Recht hat das LSG schließlich auch die geforderte Beweislastumkehr abgelehnt. Die Klägerin hat vielmehr den Vollbeweis der "Einwirkungen" im Sinne einer besonders erhöhten Infektionsgefahr zu führen.
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