Rechtsprechung
BeamtenrechtZuordnungspläne können den Beamtenstatus nicht verändern
Die Beamten, die im Zuge der Kommunalisierung der Versorgungs- und der Umweltverwaltung in Nordrhein-Westfalen im Januar 2008 auf kommunale Körperschaften übergeleitet werden sollten, sind Bedienstete des Landes geblieben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Durch Landesgesetz wurden zum Jahresbeginn 2008 die staatlichen Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen aufgelöst und deren Aufgaben auf Landkreise, kreisfreie Städte und Landschaftsverbände übertragen. Ein Teil der in den staatlichen Versorgungsämtern tätigen Beamten sollte auf der Grundlage von Zuordnungsplänen kraft Gesetzes auf diese Körperschaften übergeleitet werden. Entsprechendes war in einem weiteren Landesgesetz für die Umweltverwaltung geregelt.
Eine größere Anzahl der von dieser Überleitung Betroffenen hat im Wege der Klage die Feststellung begehrt, weiterhin Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen zu sein. Die Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Münster haben den Klagen stattgegeben.
Die Revision des beklagten Landes vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die beiden Landesgesetze eine gesetzliche Überleitung der Beamten nicht bewirkt haben: Die Landesgesetze haben sich für die Überleitung sogenannter Zuordnungspläne bedient. Dabei haben die Gesetze den Zuordnungsplänen nur vorbereitende Bedeutung beigemessen. Damit konnten die Zuordnungspläne nicht die Rechtsfolge herbeiführen, den Landesbeamtenstatus zu beenden. Deshalb ist das Gesetz unvollständig geblieben und konnte die Überleitung nicht bewirken.
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