Rechtsprechung

UnfallversicherungsrechtOhne Job im Inland kein Versicherungsschutz im Ausland

Eine Berufsgenossenschaft muss einen Unfall bei einem Hilfseinsatz in Russland nicht entschädigen, weil der Dolmetscher nur für die Auslandstätigkeit eingestellt und anschließend nicht beim gleichen Arbeitgeber im Inland weiterbeschäftigt wurde.

Ein Dolmetscher klagte gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigung. Er hatte unentgeltlich einen von einer Landsmannschaft in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz organisierten Hilfstransport begleitet. Aufgrund seiner russischen Sprachkenntnisse sollte er insbesondere an der polnisch-russischen Grenze übersetzen. Während des Hilfseinsatzes verletzte sich der Dolmetscher. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zum Unfallzeitpunkt kein inländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der verletzte Mann klagte hiergegen mit der Begründung, dass er bei der als Verein organisierten Landsmannschaft beschäftigt gewesen sei.

Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Grundsätzlich seien nur Unfälle im Inland gesetzlich versichert. Versicherungsschutz im Ausland bestehe ausnahmsweise, wenn der Verunglückte aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus für eine begrenzte Tätigkeit ins Ausland entsandt werde und die anschließende Weiterbeschäftigung im Inland gesichert sei. Analog gelte dies auch für ehrenamtlich Tätige. Zu Lasten der beitragspflichtigen Arbeitgeber solle nicht einseitig eine deutsche Versicherungspflicht im Ausland geschaffen werden, ohne dass dies durch ein im Inland bestehendes Versicherungsverhältnis gerechtfertigt wäre.

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Der verletzte Mann sei jedoch von der Landsmannschaft erstmals für einen Hilfseinsatz um Mithilfe gebeten worden. Eine fortgesetzte Tätigkeit im Inland sei weder zu diesem Zeitpunkt gesichert noch später erfolgt.

Gesetzlicher Versicherungsschutz für Tätigkeiten im Ausland könne allerdings – so die Darmstädter Richter - über eine freiwillige Versicherung erreicht werden können. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle:

Hess. LSG, Urteil vom 30.11.2011
Aktenzeichen: L 3 U 170/07
PM des Hess. LSG Nr. 31/11 vom 29.11.2011

© arbeitsrecht.de - (akr)

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