Rechtsprechung
Schadensersatz Arbeitnehmer haftet nicht für geklaute Handys
Befindet sich ein Verkaufsberater in einem Kundengespräch, während Diebe das Lager ausräumen, so ist ihm nur leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Für diesen Grad der Fahrlässigkeit besteht keine Schadensersatzpflicht.
Die Parteien stritten über die Zahlung von restlichem Gehalt aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis sowie über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für zwölf gestohlene hochwertige Mobiltelefone Schadensersatz zu leisten.
Der Kläger, der ausgebildeter Einzelhandelskaufmann ist, war in der Zeit von März 2011 bis Ende Mai 2011 als technischer Verkaufsberater im Handy-Shop des Beklagten beschäftigt. Während sich der Kläger in einem Verkaufsgespräch befand, wurden am 05.05.2011 gegen 19.30 Uhr zwölf hochwertige Mobiltelefone aus dem Lager desLadens entwendet. Dadurch entstand dem Beklagten ein Schaden in Höhe von 6.040,- €.
Der Beklagte zahlte weder den Lohn für den Monat Mai 2011 noch die Provisionen. Im Wege der Widerklage begehrte er die Zahlung des Betrages für die entwendeten Mobiltelefone.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Oberhausen hat durch Urteil vom 24.11.2011 den Zahlungsanträgen des Klägers entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte durfte seinen Schaden nicht mit den Lohnansprüchen des Klägers aufrechnen. Einen Schadenersatzanspruch hat das ArbG Oberhausen verneint, weil dem Kläger nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der
eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.
Die Berufung zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist zulässig.
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