Rechtsprechung

BetriebsratswahlUngültigkeit bei Verstößen gegen Wahlgrundsätze

Eine Betriebsratswahl, die für einzelne Filialen eines Unternehmens eine Mischform aus Briefwahl und persönlicher Wahl vorsieht und gegen weitere Wahlgrundsätze verstößt, ist unwirksam.

In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg ging es um die Betriebsratswahl bei einem Einzelhandelsunternehmen mit bundesweit 17 Niederlassungen. Gemäß Tarifvertrag sind sieben Betriebsratsregionen gebildet. Die Region Nr. 7 (Ost) umfasst drei Niederlassungsgebiete, zu denen außer den Niederlassungsleitungen 805 Filialen mit über 15.200 Arbeitnehmern gehören.

Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und wahlberechtigte Mitarbeiter haben die Betriebsratswahl angefochten. Sie haben geltend gemacht, die Wahl habe unter einer Vielzahl von Verstößen gelitten, deren Auswirkung auf das Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden könne.

Unter anderem habe das Wahlausschreiben nicht in allen Filialen ausgehangen. Durch die Vorgabe des Wahlvorstandes an die als Wahlhelfer bestimmten Filialleiter, nicht beschäftigte Mitarbeiter von der Wählerliste zu streichen und neu hinzugekommene Mitarbeiter darin aufzunehmen, habe der Wahlvorstand gegen die Pflicht verstoßen, selbst über Änderungen der Wählerliste zu befinden. Außerdem habe der Wahlvorstand gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen, indem er Fotos der Kandidaten an die Filialen verschickt hat mit der Bitte um Aushang dieser Fotos. Die Angabe der Funktion als Betriebsratsmitglieder anstatt der vertraglich geschuldeten Beschäftigung auf den Stimmzetteln habe zu einer Bevorzugung der betreffenden Listen geführt. Auch die Art und Weise der Wahl in den Filialen sei fehlerhaft gewesen. Letztlich habe in den Filialen eine schriftliche Stimmabgabe stattgefunden, ohne dass der Wahlvorstand für diese Filialen die obligatorische schriftliche Stimmabgabe nach § 24 Abs. 3 der Wahlordnung beschlossen habe.

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Zudem sei die Stimmauszählung fehlerhaft erfolgt. Es wurden ungültige Wahlzettel gezählt, bei denen die Registrierung der Stimmabgabe fehlte. Stimmzettel, bei denen Zweifel über die Gültigkeit bestanden hätten, seien von der Vorsitzenden des Wahlvorstandes gesammelt worden. Während der Stimmenauszählung seien gegen 16.40 Uhr alle Anwesenden, die nicht dem Wahlvorstand angehörten, des Raumes verwiesen worden, damit der Wahlvorstand über die Gültigkeit derjenigen Stimmen entscheiden konnte, bei denen Zweifel bestanden. Nachdem die Öffentlichkeit gegen 17.25 Uhr wieder zugelassen worden sei, habe der Wahlvorstand die Erschienenen über das Ergebnis seiner Beratungen unterrichtet. Von den 523 nicht offensichtlich gültigen oder ungültigen Stimmen seien 111 Stimmen für ungültig erklärt worden. Damit habe der Wahlvorstand gegen die Öffentlichkeit der Stimmauszählung verstoßen.

Das LAG Nürnberg hat die Betriebsratswahl für ungültig erklärt. Die Handhabung der Stimmabgabe in den Filialen habe - wie auch das Arbeitsgericht entschieden hatte - gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Verstöße auf das Stimmergebnis ausgewirkt haben. Die Wahl sei schon deswegen unwirksam, weil der Wahlvorstand für die Wahl in einigen Filialen eine Mischform aus persönlicher Wahl und Briefwahl vorgesehen hatte, die von Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und Wahlordnung in dieser Form nicht gedeckt ist. Die Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn der Wahlvorstand in den außerhalb der Niederlassungen gelegenen Filialen weder persönliche Stimmabgabe im Wahllokal ermöglicht noch obligatorische schriftliche Stimmabgabe nach § 24 Abs. 3 WO anordnet.

Die nicht im Wahlausschreiben aufgeführte Handhabung, den jeweiligen Filialleitern die Wahlunterlagen zukommen zu lassen mit der Bitte, diese an die Beschäftigten zu verteilen und sie wieder einzusammeln, konnte das Wahlergebnis ebenfalls beeinflussen. Der Wahlvorstand ist außerdem nicht befugt, nachträgliche Änderungen der Wählerliste den Wahlhelfern zu überlassen. Der vom Wahlvorstand auf Bitten von Listenvertretern veranlasste Aushang von Bildern der Bewerber verletzt das Neutralitätsgebot, wenn der Aushang nicht für sämtliche Bewerber erfolgt, und begründet daher ebenfalls die Wahlanfechtung.

Die Zulassung der Öffentlichkeit bei der Stimmauszählung soll gewährleisten, dass ab Öffnen der Kuverts mit den Briefwahlumschlägen bis zur Feststellung des Stimmergebnisses auch nur der Anschein jeglicher Manipulation ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund muss der Wahlvorstand auch im Beisein der Öffentlichkeit über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden. Schließt er die Öffentlichkeit zu einer solchen Beschlussfassung aus, ist die Wahlanfechtung auch aus diesem Grund begründet.

Quelle:

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.11.2011
Aktenzeichen: 6 TaBV 9/11
Rechtsprechungsdatenbank des LAG Nürnberg

© arbeitsrecht.de - (mst)

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