Rechtsprechung

Aberkennung der DoktorwürdeBestechlichkeit des Doktorvaters ist unbeachtlich

Eine Universität kann einen Doktortitel nicht deshalb aberkennen, weil der betreuende Professor wegen Promotionsvermittlungen Erfolgshonorare erhalten hat und wegen Untreue verurteilt worden ist.

Die Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hatte im Jahre 2009 in acht Fällen die Verleihung der Doktorwürde an bereits berufstätige Juristen aufgehoben. Hintergrund für die Rücknahmen war, dass der Doktorvater dieser Juristen für die Vermittlung von Promovenden von einem Institut für Promotionsvermittlung und -beratung ein Erfolgshonorar in Höhe von rund 4.000 Euro pro Einzelfall erhalten hatte und deshalb im Jahr 2008 wegen Bestechlichkeit zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Juristen hatten an das Institut jeweils ein Entgelt in fünfstelliger Höhe für die Vermittlung des Doktorvaters entrichtet. Die von der Staatsanwaltschaft gegen die promovierten Juristen eingeleiteten Strafverfahren endeten hingegen entweder mit einer Einstellung nach Erfüllung einer Geldauflage oder mit einem Freispruch durch das Strafgericht.

Nachdem die hiergegen gerichteten Klagen der Betroffenen vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatten, hat der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt und die Anträge der Universität auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mitwirkung eines befangenen oder vom Promotionsverfahren ausgeschlossenen Prüfers zwar einen Verfahrensfehler darstellt, der aber nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der Dissertation und der sonstigen Prüfungsleistungen durch die mehrköpfige Promotionskommission führt.

Den betroffenen Juristen musste sich nicht der Verdacht aufdrängen, dass der ihnen als Doktorvater vermittelte Universitätsprofessor für seine Bereitschaft zur Betreuung der Promotion von dem Institut bestochen worden war. Zum anderen lagen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass den im Promotionsverfahren zu bewertenden wissenschaftlichen Leistungen der Juristen weitere als die in der Person des als Prüfer tätig gewordenen Doktorvaters liegenden Mängel - wie etwa Fälschungen, die Übernahme fremden Gedankenguts oder die Inanspruchnahme unzulässiger Hilfsmittel - anhafteten. Die Universität hätte in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob die angefertigten Dissertationen wissenschaftlichen Ansprüchen genügten und einen Beitrag zum Fortschritt der Rechtswissenschaften leisteten. Hierzu hätte die Universität vor den Rücknahmeentscheidungen für den befangenen und vom Verfahren ausgeschlossenen Doktorvater einen anderen Gutachter mit der Bewertung der Promotionsleistungen, insbesondere der Dissertationen betrauen müssen. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, waren die Rücknahmen der Verleihung der Doktorwürde fehlerhaft und aufzuheben.

Mit der Ablehnung der Berufungszulassungsanträge sind die Urteile des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden. 

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Quelle:

Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.11.2011
Aktenzeichen: 2 LA 333/10, 2 LA 334/10, 2 LA 335/10, 2 LA 336/10, 2 LA 337/10, 2 LA 348/10, 2 LA 349/10, 2 LA 350/10
PM des Niedersächsischen OVG

© arbeitsrecht.de - (mst)

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