Rechtsprechung

Hartz IVGutachter muss Ernährungsmehrbedarf nachweisen

Soll in Verfahren vor den Sozialgerichten über die Bewilligung einer Hartz-IV-Aufstockung für spezielle, krankheitsbedingte Nahrung entschieden werden, müssen die Gerichte laut Bundessozialgericht ärztliche Gutachten zu den angegebenen Krankheiten einholen.

Die Beteiligten streiten über höhere Regelleistungen nach dem SGB II infolge eines krankheitsbedingten Ernährungsmehrbedarfs hinsichtlich der Zeiträume 01.12.2005 bis 30.06.2007 und 01.01.2007 bis 31.12.2007. Der Kläger hatte hierzu im Verwaltungsverfahren eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wonach er nur spezielle Nahrung einnehmen dürfe. Der Amtsarzt teilte dem Beklagten mit, dass aus den ihm vorliegenden Unterlagen sich unter Berücksichtigung des üblicherweise zugrunde gelegten Begutachtungsleitfadens kein Mehrbedarf ergäbe. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden lehnte der Beklagte die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs ab.

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hatte ausgeführt, die beim Kläger bestehenden Erkrankungen erforderten lediglich eine Vollkost, deren Beschaffung keine erhöhten Kosten verursache. Zu diesem Ergebnis sei auch der von dem Beklagten gehörte Amtsarzt gelangt.

Die Revision des Klägers vor dem Bundessozialgericht (BSG) führte zur Zurückverweisung an das LSG. Bei der Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung handelt es sich im Verhältnis zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht um einen abtrennbaren Streitgegenstand. Die Höhe der Leistungen ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Insoweit fehlt es bereits an der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II in den streitigen Zeiträumen.

Anhand der vom LSG getroffenen Feststellungen konnte das BSG nicht beurteilen, ob der Kläger einen Anspruch auf Mehrbedarf wegen Krankenkost hat. Das LSG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt habe, die sich vernünftigerweise aufdrängten. Das LSG hat insbesondere keine sachverständigen Auskünfte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt, so dass keine belastbaren Feststellungen dazu getroffen worden sind, welche Krankheiten beim Kläger vorliegen und welche Anforderungen an sein Ernährungsverhalten hieraus folgen.

Zur Klärung dieser medizinischen Fragen genügt die vom LSG im Wege des Urkundenbeweises eingeführte amtsärztliche Stellungnahme nicht, weil sie weder relevante Tatsachen noch nachvollziehbare Schlussfolgerungen enthält. Unabhängig von diesen Anforderungen weist der Senat darauf hin, dass allein mit den Empfehlungen des Deutsche Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 1.10.2008 zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe Verfahren der vorliegenden Art nicht erledigt werden können. Es handelt sich insoweit insbesondere nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das auf der Grundlage der Angaben der Antragsteller normähnlich angewandt werden könnte.

Quelle:

BSG, Urteil vom 22.11.2011
Aktenzeichen: B 4 AS 138/10 R
PM des BSG vom 15.11. und 22.11.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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