Rechtsprechung
City-BKKEntlassungen waren unwirksam
Das Arbeitsgericht Berlin hat in mehreren Verfahren festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten der durch das Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 geschlossenen City BKK nicht beendet worden sind.
Das Bundesversicherungsamt (BVA) hatte entschieden, die City BKK zum 1.
Juli 2011 zu schließen, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Krankenkasse nicht mehr auf Dauer gesichert war. Ein von der City BKK
vorgelegtes Sanierungskonzept hatte wegen der außerordentlich hohen
Mitgliederabgänge im ersten Quartal 2011 nicht den erhofften Erfolg
gebracht.
Die City BKK hatte sich daraufhin auf den Standpunkt gestellt, dass die
Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Regelung (§
164 Abs. 4 SGB V) endeten. Soweit die Arbeitsverhältnisse nicht
ordentlich kündbar waren, hatte die City BKK vorsorglich
außerordentliche Kündigungen ausgesprochen und im Übrigen die
Arbeitsverhältnisse vorsorglich ordentlich gekündigt.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat entschieden, dass § 164 Abs. 4 SGB V nur auf Arbeitsverhältnisse angewendet werden könne, deren Arbeitsverhältnis ordentlich nicht kündbar sei. Eine gesetzliche Auflösung der Arbeitsverhältnisse sei jedoch nur möglich, wenn die Arbeitnehmer ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot erhalten und dieses abgelehnt hätten; hieran fehle es in den zu entscheidenden Fällen.
Die ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen seien unwirksam, weil die City BKK die betroffenen Arbeitnehmer möglicherweise zu Abwicklungsarbeiten hätten einsetzen müssen; insoweit sei die erforderliche Sozialauswahl unterblieben.
Gegen die Urteile kann bei dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden.
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