Rechtsprechung
Außerordentliche KündigungKündigungsverzicht trotz drohender Insolvenz wirksam
Ist in einer Dienstvereinbarung der Verzicht betriebsbedingter Kündigungen geregelt, ist davon auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Ausnahme zulässig. Das geht aus mehreren Urteilen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat in sechs Berufungsverfahren entschieden, dass die von einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft ausgesprochenen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigungen rechtsunwirksam sind. Als Gegenleistung für den Verzicht auf das Weihnachtsgeld sah eine Dienstvereinbarung den Verzicht auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.12.2011 vor. Die Beklagte hatte vorgetragen, aufgrund einer unerwartet hohen Tarifsteigerung ab dem Jahr 2011 musste sie im Januar 2011 zur Abwendung einer drohenden Insolvenz 121 außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Der Ausspruch der Kündigungen erfolgte nach Abschluss einer Auswahlrichtlinie und eines Sozialplans mit der Mitarbeitervertretung.
Ebenso wie die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Duisburg, hat das LAG Düsseldorf den Kündigungsschutzklagen stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass die Rechte der Beschäftigten aus der Dienstvereinbarung, also dem Kündigungsverzicht, jedenfalls als Gesamtzusage individualvertraglich weiter wirksam waren. Diese Rechte wurden durch den Abschluss der nachfolgenden Auswahlrichtlinie und des Sozialplans nicht aufgehoben. Auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat das Landesarbeitsgericht nicht angenommen. Den Anforderungen an eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung genügte der Sachvortrag der Beklagten nicht. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kündigungsverzicht bereits in Kenntnis einer schwierigen wirtschaftlichen Situation vereinbart worden war. Es reichte ebenso nicht aus, dass die Bank des Bistums nur bei Ausspruch der Kündigungen bereit war, die Kreditlinie zu erhöhen.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Die weiteren Verfahren mit Aktenzeichen 12 Sa 843/11, 12 Sa 929/11, 12 Sa 930/11 und 12 Sa 931/11 sind durch Berufungsrücknahme oder Vergleich erledigt worden.
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