Rechtsprechung
MassenentlassungsanzeigeFalschangaben führen zur Unwirksamkeit
Eine Kündigung, die auf einer unwirksamen - von einer falschen Zahl von Mitarbeitern ausgehenden - Massenentlassungsanzeige beruht, ist rechtswidrig. Das hat das Landesarbeitsgericht in Mainz entschieden.

©Bundesagentur für Arbeit
Ein Arbeitgeber mit 22 Beschäftigten beschloss, seinen Betrieb stillzulegen und erstattete gegenüber der Agentur für Arbeit eine Anzeige von Entlassungen gemäß § 17 KSchG (Massenentlassungsanzeige). Er gab dabei nur 20 Arbeitnehmer an. Im März 2010 teilte die Agentur für Arbeit mit, dass der Betrieb lediglich 20 Arbeitnehmer beschäftige und folglich Entlassungen nicht anzuzeigen seien und Kündigungen auch ohne Entlassungsanzeige nach § 17 KSchG wirksam seien. Mit Schreiben vom 17. März 2010 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Klägers - Betriebsratsvorsitzender des Beteiebs - ordentlich zum 30.Juni 2010.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz gab dem
Betriebsratsvorsitzenden Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam.
Die Unwirksamkeit folge daraus, dass vor Ausspruch der Kündigung
keine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet worden war, §§ 17, 18
KSchG, § 134 BGB. Zu den Mindestangaben der Massenentlassungsanzeige
gehört auch die Angabe der Zahl der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer. Diese Angabe ist erforderlich, um der zuständigen Agentur
im Zusammenhang mit den weiteren Mindestangaben die Prüfung zu
ermöglichen, ob es sich überhaupt um eine anzeigepflichtige
Massenentlassung handelt. Die falsche Angabe der Zahl der Beschäftigten
führt
zur Unwirksamkeit der Anzeige, wenn die Agentur für Arbeit dadurch bei
ihrer sachlichen Prüfung beeinflusst wurde, was hier der Fall war, da
sie daraufhin die weitere Anzeigepflicht der Entlassungen verneint
hatte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter "Entlassung" gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG der "Ausspruch der Kündigung" zu verstehen. Es entspriche daher BAG-Rechtsprechung, dass eine Kündigung dann rechtsunwirksam ist, wenn sie der Arbeitgeber vor einer nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderlichen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anzeige ausgesprochen hat.
Einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Betriebsrats hat das Gericht abgelehnt: Dieser sei dem Arbeitgeber wegen der tatsächlich vorgenommenen Betriebsstilllegung unmöglich.
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