Rechtsprechung
EinkommenssteuerZweitwohnung auch bei großer Distanz absetzbar
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind laut Finanzgericht Düsseldorf auch absetzbar, wenn die Zweitwohnung in einer Entfernung von 144 Kilometer zur Arbeitsstätte liegt.
Streitig war ion dem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "am Beschäftigungsort" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG. Die klagenden Eheleute hatten schon vor ihrer Heirat im Jahr 2007 einen gemeinsamen Hausstand. Die Klägerin arbeitet als kaufmännische Angestellte, seit dem Jahr 2000 ist sie Eigentümerin einer großen Wohnung, die sie unter der Woche als Zweitwohnsitz benutzt und die - nach einem Firmensitzwechsel - rund 150 Kilometer vom Arbeitsort entfernt liegt. Für diese Strecke benötigt sie mit der Bahn rund eine Stunde. Die Wochenenden verbringen die Kläger regelmäßig in ihrer gemeinsamen Wohnung.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machten die Kläger Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 7.656,30 Euro (181 Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln à 141 km zu 0,30 Euro/km) sowie 13.487 Euro Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten der Klägerin geltend.
Das Finanzamt lehnte die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung ab.
Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat den Klägern Recht gegeben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin ist außerhalb des Ortes, in dem sie einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt. Mittelpunkt der Lebensinteressen der Klägerin und damit Ort ihres eigenen Hausstandes ist die Stadt, in der sie ein Einfamilienhaus zusammen mit ihrem Ehemann bewohnt.
Außerdem wohnt sie – trotz einer Distanz von rund 150 Kilometer – am Beschäftigungsort. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dürfe sich die Auslegung als Beschäftigungsort nicht nur die politische Gemeinde der Arbeitsstätte angesehen werden, sondern auch deren Umgebung, also das Einzugsgebiet der Gemeinde. Zwar liege die Zweitwohnung weder in der politischen Gemeinde ihrer Arbeitsstätte noch in deren Einzugsgebiet im engeren Sinne. Davon kann im Fall zweier Großstädte, die ca. 100 km Luftlinie voneinander entfernt liegen, nicht mehr ausgegangen werden. Es genügt jedoch auch, dass sich die Wohnung so weit im Einzugsbereich der Arbeitsstätte befindet, dass ein tägliches Aufsuchen möglich ist. Unter den Begriff des Einzugsgebiets können daher nicht nur die Vororte einer Großstadt fallen, sondern auch im Umland liegende andere Großstädte. Ein Zeitaufwand von etwa einer Stunde – mit dem ICE – liegt nach Auffassung des Senats durchaus noch im Bereich des Üblichen.
Im Streitfall kam zugunsten der Klägerin hinzu, dass der Arbeitgeber seinen Firmensitz zunächst dort hatte, wo sich die Zweitwohnung befindet, und erst später verlegt worden ist.
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