Rechtsprechung

UnfallversicherungBusfahrer erhält kein Geld für Sturz im Fußballstadion

Ein Busfahrer verbrachte seine unbezahlte 90-minütige Pause beim Besuch eines Fußballspiels. Beim Verlassen des Stadions verletzte er sich an einer Treppenstufe. Das Bayerische Landessozialgericht hat eine Entschädigung mangels Arbeitsunfall abgelehnt.

Der Kläger war als abhängig beschäftigter Busfahrer tätig gewesen. Am Unfalltag hatte er eine Reisegruppe zu einem Pokalspiel des FC Bayern München gegen den 1. FC Nürnberg zur Allianz Arena nach München gefahren. Der Kläger kam in den Genuss einer vorbestellten, aber nicht abgeholten Eintrittskarte und verfolgte in seiner Pause das Fußballspiel. Beim Verlassen des Stadions rutschte er auf einer Treppenstufe aus und zog sich einen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel zu. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Auch vor dem Sozialgericht hatte der Kläger keinen Erfolg.
 
Das Bayerische Landessozialgericht hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls als Voraussetzung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes ebenfalls abgelehnt. Auch bei Busfahrern müsse zwischen Tätigkeiten unterschieden werden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem wesentlichen, inneren Zusammenhang stehen und deswegen versichert sind und solchen, die der privaten unversicherten Sphäre zuzurechnen seien.

Der Kläger habe seine unbezahlte Pause von 1 ½ Stunden im eigenen Belieben gestaltet.
Der Besuch des Fußballspiels sei daher dem Bereich der Freizeitgestaltung und damit dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen. Der Unfall habe sich im inneren Bereich des Fußballstadions und damit außerhalb eines versicherten Umkreises in Busnähe ereignet.

Busfahrer unterstehen in ihrer Pause zwischen zwei Fahrten nicht automatisch dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hat der Busfahrer den versicherten Umkreis um seinen Bus verlassen und die Pause als Freizeit privat gestaltet, liegt kein Arbeitsunfall vor.

Quelle:

Bayerisches LSG, Urteil vom 25.10.2011
Aktenzeichen: L 3 U 52/11
PM des Bayer. LSG vom 18.11.2011

© arbeitsrecht.de - (akr)

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