Rechtsprechung

DatenschutzKein Recht auf umfassende Datenkontrolle

Ist dem Betriebsrat bekannt, dass der Arbeitgeber unberechtigt auf seine Dateien zugegriffen hat, besteht kein Grund mehr für eine umfassende Einsichtnahme in die Zugriffsprotokolle. Das hat das Arbeitsgericht Wesel entschieden.

In dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht (ArbG Wesel) ging es darum, ob dem Betriebsrat ein umfassendes Einsichtsrecht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk zusteht. Der Arbeitgeber bestritt, dass entsprechende Dateien überhaupt existieren. Diese müssten erst erstellt werden. Der Betriebsrat könne nicht verlangen, dass die Unterlagen oder Dateien, in die er Einsicht begehrt, zuvor erst noch erstellt werden müssen. Der Arbeitgeber hatte bereits in einem anderen und in diesem Verfahren eingeräumt, dass er in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen hatte. Den Zugriff auf die Datei hatte ihm der Betriebsrat selbst ermöglicht. Bereits am 12.10.2011 hatte das ArbG in einem Beschlussverfahren dem Arbeitgeber aufgegeben, es zu unterlassen, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrates zu nehmen (Aktenzeichen.: 3 BV 9/11).

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Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es seine Entscheidung mit einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis begründet: Der Betriebsrat konnte nicht nachvollziehbar darlegen, warum er eine derartig umfassende Einsichtnahme in die Protokolldateien verlangte und welches Rechtschutzziel er mit seinem Begehren verfolgte. Im jetzt anhängigen Verfahren hatte der Betriebsrat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er das Einsichtsrecht benötige, um feststellen zu können, ob, wie und von wem unberechtigte Zugriffe auf sein Betriebsratslaufwerk stattgefunden haben. Nur wenn er dies wisse, könnten entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

Dies ist aus Sicht des Arbeitsgerichts jedoch nicht nachvollziehbar. Denn aufgrund des bereits erfolgten Zugriffs auf seine Datei steht fest, dass Unberechtigte – in diesem Fall der Arbeitgeber – auf die Dateien des Betriebsratslaufwerks zugreifen können. Inwieweit es für die Feststellung von Sicherheitslücken darüber hinaus darauf ankommt, wer, wann und wie Zugriff genommen hat, habe der Betriebsrat nicht schlüssig dargelegt.

Quelle:

ArbG Wesel, Beschluss vom 18.11.2011
Aktenzeichen: 5 BV 17/11
PM des ArbG Wesel vom 18.11.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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