Rechtsprechung
JobcenterZuweisung lässt Mitgliedschaft im Personalrat der Stammdienststelle nicht entfallen
Wird einem Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit im geringen Umfang Tätigkeiten aus dem Bereich des Jobcenters zugewiesen, steht dies seiner weiteren Mitgliedschaft im Personalrat der Stammdienststelle nicht entgegen.
Der Antrag stellende Personalrat will geklärt wissen, dass ein Personalratsmitglied seine Aufgaben als behauptetes Ersatzmitglied ausüben darf, obwohl es mit etwa 15 Prozent seiner Arbeitskraft Tätigkeiten ausübt, die einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II("Jobcenter") obliegen.
Die Agentur für Arbeit – als Stammdienststelle - steht dagegen auf dem Standpunkt, dass wegen Zuweisung der Tätigkeiten aus dem Bereich des Jobcenters die Mitgliedschaft im Personalrat ausgeschlossen ist.
Das VG Düsseldorf hat im einstweiligen Verfügungsverfahren festgestellt, dass das Personalratsmitglied nicht aus dem Personalrat ausgeschieden und berechtigt ist, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen und Aufgaben für diesen nach dem BPersVG durch zu führen.
Unter welchen Umständen die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt, ergibt sich aus § 29 Abs. 1 BPersVG. Nach dessen Nr. 4 erlischt die Mitgliedschaft durch Ausscheiden aus der Dienststelle. Dazu muss der Beschäftigte die Zugehörigkeit zur Dienststelle verloren haben. Allein die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II berührt allerdings die Zugehörigkeit der Beschäftigten zu ihrer bisherigen Dienststelle nicht. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 44 g Abs. 3 und 4 SGB II.
Außerdem erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbarkeit (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG). Welche Folge die Zuweisung von Tätigkeiten in Jobcentern auf die Wählbarkeit des davon erfassten Beschäftigten bzgl. seiner Stammdienststelle hat, ist weder im BPersVG noch im SGB II ausdrücklich geregelt. § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG gilt nur für Zuweisungen gemäß § 29 BBG; um eine solche handelt es sich bei der Tätigkeitszuweisung nach § 44 b SGB II aber nicht. § 44 h Abs. 2 SGB II bestimmt lediglich, dass ein solcher Beschäftigter (sofort) das aktive und passive Wahlrecht in der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) besitzt, deren Tätigkeiten ihm zugewiesen sind.
Diese Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 2 BPersVG zu schließen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW ist § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG auf gesetzliche Tätigkeitszuweisungen nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II entsprechend anzuwenden.
§ 13 Abs. 2 BPersVG regelt allerdings auch nicht, wie sich die teilweise Abordnung eines Beschäftigten auf dessen Wahlrecht in der Stammdienststelle auswirkt. Damit fehlt es insofern an einer übertragbaren gesetzlichen Regelung für das Wahlrecht und gleichzeitig für die Wählbarkeit von Beschäftigten, denen nur teilweise Tätigkeiten nach § 44 g Abs. 1 SGB II zugewiesen sind. Deswegen ist auf die Grundkonzeption zurückzugreifen, die § 13 Abs. 2 BPersVG zugrunde liegt. Nach ihr ist nicht das beamtenrechtliche Verständnis der Abordnung heranzuziehen, sondern die Zugehörigkeit eines Beschäftigten zur Dienststelle und damit sein Wahlrecht bestimmen sich vorrangig nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Demzufolge erlangt der Umstand ausschlaggebendes Gewicht, dass der nur teilweise abgeordnete Beschäftigte weiterhin seiner bisherigen Dienststelle angehört, auch wenn er dort nur noch eingeschränkt tätig ist. Entsprechendes gilt für den Beschäftigten, dem im Verhältnis zu seiner Gesamtarbeitskraft nur teilweise Tätigkeiten in einem Jobcenter zugewiesen werden. Auch er gehört zumindest mit seinem verbleibenden Arbeitskraftanteil weiter seiner Stammdienststelle an.
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