Rechtsprechung

ArbeitszeugnisVerschlüsseln verboten, kennenlernen erlaubt

Attestiert der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis, den Mitarbeiter als sehr interessiert und hochmotiviert kennengelernt zu haben, verstößt das nicht gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber nach Ausscheiden aus dem unternehmen im Jahr 2007 ein Arbeitszeugnis, das auszugsweise folgenden Absatz enthielt: "Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."

Der Kläger beanstandete die Formulierung "kennen gelernt". Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ohne Erfolg. Der Arbeitgeber hat sich an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).

Die im Zeugnis enthaltene Formulierung, "als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt", erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

Quelle:

BAG, Urteil vom 15.11.2011
Aktenzeichen: 9 AZR 386/10
PM des BAG vom 15.11.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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