Rechtsprechung

Rentenerhöhung Kein Anspruch auf mehr Rente

Das Landessozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass es rechtmäßig war, am 1. Juli 2010 die Renten nicht zu erhöhen. Sie wiesen die Berufung eines im Raum Stuttgart lebenden Altersrentners ab, der sich gegen die maßgeblichen Rentenbescheide gewandt hatte.

Der Rentner hatte sich gegen die maßgeblichen Rentenbescheide im Wesentlichen mit der Begründung gewandt, Altersrentner in der gesetzlichen Rentenversicherung würden ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als pensionierte Beamte oder Richter, deren Pensionen im Jahr 2010 um durchschnittlich 1,2 Prozent gestiegen waren. Für die Altersrentner sei hingegen nicht einmal ein Inflationsausgleich vorgesehen worden. Der Gesetzgeber hatte den aktuellen Rentenwert, der für die Anpassung der Altersrenten maßgeblich ist, zum 1. Juli 2010 im Vergleich zum 1. Juli 2009 unverändert gelassen. Daher kamen die Altersrentner im Jahr 2010 nicht in den Genuss einer Rentenerhöhung.

Es liege ein Zweiklassensystem vor, so die Auffassung des Klägers, das gegen das Grundgesetz, insbesondere das Eigentumsgrundrecht, verstoße, dem aber bislang auch das Bundesverfassungsgericht keinen Riegel vorgeschoben habe. Deshalb sei der Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzulegen.

Die Richter des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg teilten diese Einschätzung nicht. Für die vom Kläger begehrte Anpassung des aktuellen Rentenwerts gebe es weder im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) noch der dazu ergangenen Rechtsverordnung eine Grundlage. Die Angleichung des Rentenwertes sei Sache des Gesetzgebers.

Die maßgeblichen Vorschriften verstießen auch nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht. Die Regelungen zur jährlichen Rentenanpassung seien an sachgerechten Kriterien ausgerichtet und hätten auch im Jahr 2010 nicht zu einer substantiellen Entwertung von Ansprüchen und Anwartschaften geführt. Der Vergleich der Altersrentner mit den Pensionären sei unzulässig, da beide Systeme der Alterssicherung nicht miteinander vergleichbar seien. Auch das Europarecht enthalte keinen im Vergleich zum Grundgesetz weiterreichenden Eigentumsschutz.

Das Gericht hat von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abgesehen.

Quelle:

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011
Aktenzeichen: L 11 R 267/11
PM des LSG Baden-Württemberg vom 16.11.2011

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