Rechtsprechung

PflegezeitBeantragung "auf Raten" ist unzulässig

Schöpft ein Arbeitnehmer nicht die volle Freistellung für die Pflegezeit aus, gehen die übrigen Tage verloren. Er kann sie laut Bundesarbeitsgericht nicht erneut für die selbe pflegebedürftige Person beantragen.

Ein Mitarbeiter hatte seiner Arbeitgberin mitgeteilt, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG zu Hause pflegen. Dem stimmte die Arbeitgeberin zu. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 zeigte der Kläger an, dass er seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen muss. Die Beklagte widersprach mit der Begründung, der Arbeitnehmer sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.

Die Klage blieb wie schon in den Vorinstanzen (zuletzt Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2010, Aktenzeichen 20 Sa 87/09) vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ohne Erfolg. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen  pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).

§ 3 Abs. 1 PflegeZG gebe dem Arbeitnehmer nur ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Auch dann, wenn die genehmigte Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

Quelle:

BAG, Urteil vom 15.11.2011
Aktenzeichen: 9 AZR 348/10
PM des BAG vom 15.11.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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