Rechtsprechung

ÜberbrückungsbeihilfeZahlung bis zum Rentenanspruch ist zulässig

Gewährt ein Arbeitgeber wegen betriebsbedingter Kündigungen eine tarifliche Leistung als finanzielle Absicherung bis zum Anspruch auf gesetzliche Rente, ist das keine Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer, die einen vorgezogenen Rentenanspruch haben.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich). Der Arbeitgeber hatte die Zahlung dieser tariflichen Leistung – wie im Tarifvertrag vorgesehen – zum 1. Juni 2009 eingestellt, weil der 1949 geborene, schwerbehinderte Kläger seit diesem Zeitpunkt Anspruch auf gesetzliche Altersrente hatte.

Der Kläger war der Ansicht, diese Regelung verletze das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 2 AGG. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen; dagegen ist der Kläger mit seiner auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde vorgegangen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Vorinstanzen bestätigt. Die Erfurter Richter haben eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters oder der Behinderung abgelehnt. Die Regelung in § 8 Ziff. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich knüpfe nicht unmittelbar an die Behinderteneigenschaft oder an das Alter an, sondern an die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente und damit auch für die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente wegen Schwerbehinderung. Anspruch auf vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente haben nicht nur Schwerbehinderte (§ 37/§ 236a SGB VI). Altersrente können beispielsweise auch langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen, ebenso arbeitslose Arbeitnehmer und solche in Altersteilzeit, zudem gebe es weitere Fälle vorgezogener Altersrente. Damit knüpft die Regelung nicht ausdrücklich an das Alter und/oder die Behinderung des Arbeitnehmers an.

Die Überbrückungsbeihilfe ist laut BAG eine Sonderleistung, durch die ein während eines Arbeitsverhältnisses oder der Arbeitslosigkeit auftretender wirtschaftlicher Bedarf älterer Arbeitnehmer oder Arbeitsloser überbrückt werden soll. Sie soll zweckgemäß nur solange gewährt werden, wie der Lebensunterhalt nicht durch den Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente gesichert ist. Deshalb ist es erforderlich, diese Zahlung auch dann nicht mehr zu gewähren, wenn der Rentenberechtigte die gesetzliche Altersrente nicht beantragt. Die tarifliche Regelung stelle also nicht auf den Willen des Arbeitnehmers ab, dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung zu stehen und deshalb keinen Rentenantrag zu stellen, sondern auf den nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien mit Beginn des Rentenanspruchs nicht mehr gegebenen finanziellen Sicherungsbedarf.

Damit wäre die vom Kläger angenommene besondere Benachteiligung rentenberechtigter Behinderter ebenso wie die darin nach seiner Auffassung liegende mittelbare Altersdifferenzierung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels wären auch erforderlich und angemessen.

Quelle:

BAG, Beschluss vom 06.10.2011
Aktenzeichen: 6 AZN 815/11
Rechtsprechungsdatenbank des BAG

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