Rechtsprechung
StellenanzeigeErwartung sehr guter Deutschkenntnisse ist nicht diskriminierend
Die Anforderung "sehr gutes Deutsch" in einer Stellenanzeige kann zwar eine Indiztatsache für die mittelbare Benachteiligung eines Bewerbers mit Migrationshintergrund sein, allerdings ist es grundsätzlich ein rechtmäßiges Ziel des Arbeitgebers, bestimmte Anforderungen in der Sprachbeherrschung zu stellen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteter
Benachteiligung bei einer Stellenbewerbung.
Die Klägerin ist in der damaligen Sowjetunion geboren und war zunächst als Systemprogrammiererin tätig. Sie verfügt unstreitig über sehr gute Deutschkenntnisse. Nachfolgend übersiedelte sie nach Deutschland. Sie war als Anwendungsentwicklerin beschäftigt, danach als Programmiererin. Zurzeit ist sie arbeitslos.
Die Beklagte veröffentlichte eine Stellenanzeige für einen Arbeitsplatz "Spezialist Softwareentwicklung (w/m)". Unter der Teilüberschrift "Unsere Erwartungen" wurde "sehr gutes Deutsch und gutes Englisch" von den Stellenbewerbern erwartet. Des Weiteren wurde in der Anzeige darauf hingewiesen, dass Einsätze bei namhaftem Unternehmen erfolgen. Die Klägerin bewarb sich auf diese Anzeige wurde von der Beklagten jedoch abgelehnt.
Die Klägerin macht eine Entschädigung wegen mittelbarer Benachteiligung aufgrund ihrer russischen Herkunft und damit wegen des Merkmals der ethnischen Herkunft. Nach allgemeiner Lebenserfahrung seien für Spezialisten der Softwareentwicklung keine sehr guten deutschen Sprachkenntnisse erforderlich. Die Fachsprache bestehe weitgehend aus speziellen Fachausdrücken, die häufig aus der englischen Sprache kämen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, entschied das LAG Nürnberg.
Die Beklagte hat nämlich nicht gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG verstoßen. Insbesondere verstößt die Stellenausschreibung nicht gegen § 11 i.V.m 7 AGG. Das von der Beklagten verwendete Kriterium im Anforderungsprofil "sehr gutes Deutsch" stellt ausdrücklich nicht auf die ethnische Herkunft ab, sondern einen Grad der Beherrschung einer Sprache. Eine sehr gute Beherrschung einer Sprache kann grundsätzlich unabhängig von der ethnischen Herkunft erworben werden. Die Anforderung "sehr gute Deutschkenntnisse" stellt daher kein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG dar.
Das Kriterium "sehr gutes Deutsch" stellt jedenfalls im vorliegenden Fall auch kein Indiz für eine mittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft i.S.v § 3 Abs. 2 AGG dar. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass es wahrscheinlich ist, dass Menschen deutscher Abstammung eher über sehr gutes Deutsch verfügen, als andere. Es ist daher im Grundsatz anerkannt, dass etwa die Anforderung "Muttersprache Deutsch" eine mittelbare Benachteiligung bei der Einstellung indizieren kann und dies auch bei der Anforderung "sehr gutes Deutsch" wohl nicht ausgeschlossen werden kann, wenn dieses Erfordernis durch die Tätigkeit nicht vorgegeben ist.
Bei der Beurteilung, ob einer Stellenausschreibung auf Grund ihrer Formulierung Indizwirkung im Sinne von § 22 AGG für eine mittelbare Diskriminierung zukommt, ist aber auf die Stellenanzeige als Ganzes abzustellen. Im vorliegenden Falle entfaltet die Stellenanzeige nach keine solche Indizwirkung. Bereits aus ihr selbst wird nämlich in ausreichendem Maße deutlich, dass die Anforderung "sehr gutes Deutsch" nicht aus diskriminierenden Motiven heraus aufgestellt wurde.
Vorliegend wird bereits in der Stellenanzeige deutlich, dass es hier nicht um eine reine Programmiertätigkeit im "stillen Kämmerlein" der Beklagten geht, sondern, dass der Bewerber in einem fremden Unternehmen in Deutschland eingesetzt werden soll und dabei eben auch kommunikationsfähig sein muss. Da der Einsatz bei einem namhaften Unternehmen und deutschlandweit erfolgen soll, und diese Unternehmen eben bei Projekten von der Beklagten als Dienstleister unterstützt werden sollen, deutet zumindest die sachliche Rechtfertigung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG für die Anforderung "sehr gutes Deutsch" in ausreichendem Maße an. Es ist nämlich grundsätzlich ein rechtmäßiges Ziel, an einen Arbeitnehmer bestimmte Anforderungen in der Sprachbeherrschung zu stellen.
Dass hier sehr gutes Deutsch verlangt wird, ist nicht als willkürlich anzusehen, da der Bewerber in einem Fremdunternehmen in Deutschland eingesetzt werden und dabei kommunikativ mit anderen zusammenarbeiten soll. Es ist auch aus der Stellenanzeige heraus nachvollziehbar, dass "sehr gutes Deutsch" zur Erreichung dieses rechtmäßigen Ziels der Kommunikationsfähigkeit erforderlich und angemessen ist (vgl. § 3 Abs. 2 AGG).
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