Rechtsprechung

Sexueller MissbrauchEntfernung aus dem Schuldienst

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Förderschullehrer, der wegen sexuellen Missbrauchs eines Schülers rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist, im Schuldienst nicht tragbar ist.

In dem Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz vor dem Verwaltungsgericht (VG) Trier ging es um die Frage, ob das klagende Land einen Lehrer aus dem Schuldienst entfernen darf, der wegen sexuellen Missbrauchs eines minderjährigen Schülers zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

In den Urteilsgründen führten die Richter aus, der beklagte Lehrer habe ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt habe. In deren Mittelpunkt stehe bei einem Pädagogen der staatliche Erziehungsauftrag. Der sexuelle Missbrauch eines 14-jährigen Schutzbefohlenen sei in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich und verletze die unantastbare Menschenwürde des Jugendlichen.

Zusätzlich belastend wirke sich aus, dass ein schutzbefohlener Jugendlicher einer Förderschule betroffen gewesen sei und die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen im Rahmen einer schulischen Veranstaltung in einem öffentlichen Hallenbad stattgefunden hätten. Damit habe er seine Integrität als Erzieher und Vorbild für die seiner Obhut anvertrauten jungen Menschen zerstört. In Anbetracht der durch das Fehlverhalten herbeigeführten Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei die Höchstmaßnahme der Dienstentfernung die einzig angemessene disziplinarrechtliche Reaktion.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz zu.

Quelle:

VG Trier, Urteil vom 25.10.2011
Aktenzeichen: 3 K 844/11.TR
PM des VG Trier vom 11.11.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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