Rechtsprechung
BetriebsratswahlKein Sonderkündigungsschutz bei ungültiger Vorschlagsliste
Der Sonderkündigungsschutz für Bewerber zur Betriebsratswahl greift nur, wenn der Wahlvorschlag Grundlage für die Wahl sein kann. Hieran fehlt es, wenn die Vorschlagliste schon zum Zeitpunkt ihrer Einreichung ungültig ist.
In dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin ging es um die Kündigung eines Arbeitnehmers, der im Bereich Flugzeugreinigung tätig war. Die Kündigung hatte er wegen mehrmaligen Zuspätkommens erhalten. Die Kündigung war aus seiner Sicht nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG unzulässig. Als Wahlbewerber genieße er Sonderkündigungsschutz. Der Wahlvorstand habe bei dem Aushang des Wahlausschreibens gegen § 3 Abs. 4 Satz 1 WO verstoßen, weil das Ausschreiben nicht in allen Betriebsstätten ausgehängt worden sei. Daher hätten er und weitere Mitarbeiter erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist von dem Aushang erfahren.
Die Kündigung war nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG unzulässig, entschied das Berliner Arbeitsgericht. Der Sonderkündigungsschutz fand auf den Kläger keine Anwendung.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Kündigung eines Wahlbewerbers innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würden. Nach der gesetzlichen Regelung beginnt der besondere Kündigungsschutz eines Wahlbewerbers mit dem Zeitpunkt der "Aufstellung des Wahlvorschlags". Allerdings war der Wahlvorschlag unzulässig. In einem solchen Fall sind die auf dem Wahlvorschlag aufgeführten Arbeitnehmer auch keine Wahlbewerber, da sie – auf Basis des ungültigen Vorschlags - bei der Wahl nicht als Kandidaten zur Verfügung stehen können.
Mit dem Sonderkündigungsschutz soll die Durchführung der Wahl gesichert werden, in dem verhindert wird, dass der Arbeitgeber diese durch die Entlassung von Wahlbewerbern gegenstandslos macht. Bei einem von vorne herein ungültigen Wahlvorschlag greift dieser Schutzzweck nicht ein. Dass die Regelung darüber hinaus den Arbeitnehmern auch die Furcht vor einer Entlassung im Fall einer Wahlbewerbung nehmen will, ändert hieran nichts. Diese Schutzrichtung rechtfertigt es nicht, auch solche Arbeitnehmer in die Anwendung des § 15 Abs. 3 KSchG einzubeziehen, die wegen unheilbarer Nichtigkeit des Wahlvorschlags tatsächlich niemals als Bewerber für die Wahl in Betracht kommen. Ist der beim Wahlvorstand eingereichte Wahlvorschlag aufgrund eines nicht behebbaren Mangels daher von vornherein nach § 8 Abs. 1 WO ungültig, besteht für die vorgeschlagenen Bewerber daher kein besonderer Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG.
Danach kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG berufen. Der Wahlvorschlag, auf dem sich der Kläger als Kandidat befand, war nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WO aufgrund eines nicht behebbaren Mangels ungültig. Bei seiner Einreichung war die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO schon abgelaufen. Diese beträgt zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens.
Der Aushang des Wahlausschreibens nach § 3 Abs. 4 Satz 1 WO war nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen des Klägers hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben an zumindest drei Stellen im Flughafen Tegel ausgehängt. Ob darüber hinaus noch weitere Aushänge erforderlich gewesen wären, ist unerheblich. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde ein Verstoß hiergegen nicht dazu führen, dass die Frist für die Einreichung der Vorschlagslisten nicht zu laufen begonnen hätte. Vielmehr würde eine Verletzung des § 3 Abs. 4 Satz 1 WO lediglich einen Grund zur Anfechtung der Wahl nach § 19 Abs. 2 BetrVG wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers darstellen.
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