Rechtsprechung
BerufsverbotSchornsteinfeger darf bleiben - trotz seiner Nähe zur rechtsextremen Szene
Aktivitäten in der rechtsextremen Szene sind kein Grund, an der persönlichen Zuverlässigkeit eines Schornsteinfegers zu zweifeln. Das maßgebliche Schornsteinfegergesetz setzt nicht die gleiche Verfassungstreue voraus, wie sie für Beamte gilt.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt hat die Berufung des Landesverwaltungsamtes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen, welches den Widerruf der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister für rechtswidrig erklärt hatte.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz für den Widerruf der Bestellung des Klägers seien nicht erfüllt gewesen. Der Widerruf der Bestellung war vor allem mit den Aktivitäten des Klägers für die NPD und einer daraus zu folgernden fehlenden Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Bezirksschornsteinfegermeisters begründet worden.
Zwar könne - so der Senat - auch ein Verhalten im privaten Bereich die Unzuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters für seinen Beruf begründen. Insoweit müsse es sich aber um ein Verhalten handeln, welches Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der Aufgabenwahrnehmung habe. Hierfür gebe es aber keine hinreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte.
Die dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene seien für sich genommen nicht geeignet, die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers für die Erfüllung seiner Aufgabe als Bezirksschornsteinfegermeister zu verneinen. Zwar zeigte sich der Senat davon überzeugt, dass sich der Kläger mit den Zielen der NPD identifiziere und sich aktiv für die Partei einsetze. Für die Entscheidung war aber letztlich ausschlaggebend, dass das hier maßgebliche Schornsteinfegergesetz aus dem Jahr 1969 eine spezifische Verfassungstreue des Bezirksschornsteinfegermeisters, wie sie etwa für Beamte gilt, nicht voraussetzt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, damit der Rechtsbegriff der "persönlichen Zuverlässigkeit" gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz höchstrichterlich geklärt werden kann.
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