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Aufhebungsvertrag: Keine Abfindung bei Firmenpleite

Zahlt der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht, kann der Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn die Firma insolvent ist und die Zahlung der Abfindung anfechtbar ist, weil die Summe zur Insolvenzmasse gehört.

Der im August 1950 geborene Kläger war seit Oktober 1973 bei der Schuldnerin und auch  ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Anfang Oktober 2007 geschlossene Aufhebungsvertrag sah zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 und zum anderen eine Abfindung in Höhe von 110.500 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vor, die mit der Vergütung für Dezember 2008 zu zahlen war. Am 5. Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Ohne seine Zustimmung durften keine Zahlungen getätigt werden. Der Kläger verlangte zwei Mal erfolglos die Zahlung seiner Abfindung und erklärte schließlich im Januar 2009 seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellungen beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung nicht zum 31. Dezember 2008 beendet worden ist und die Beklagte zu 2. aufgrund eines Betriebsübergangs zum 22. April 2009 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Abfindung

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Abfindung

Die Revision des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet. Der Kläger ist nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten.

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, liegt regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag vor, so das BAG. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht in der Regel im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann deshalb nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht besteht und dem Arbeitgeber erfolglos eine Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde.

Das Rücktrittsrecht ist jedoch nicht durchsetzbar, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf. Hier war der Abfindungsanspruch nicht durchsetzbar. Die Schuldnerin durfte die Abfindungssumme aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu 1. an den Kläger zahlen. Darüber hinaus stand der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs entgegen, dass der Kläger mit der Abfindung eine Leistung forderte, die er alsbald nach § 143 Abs. 1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Diese Voraussetzungen hätten bei einer Zahlung der Abfindung mit der Vergütung für Dezember 2008 vorgelegen. Die Beklagte zu 2. ist aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 22. April 2009 infolge Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten.

Quelle:

BAG, Urteil vom 10.11.2011
Aktenzeichen: 6 AZR 357/10
PM des BAG Nr. 85/2011 vom 10.11.2011

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