Rechtsprechung

Arbeitnehmer muss dem Betriebsübergang rechtzeitig widersprechen

Die einmonatige Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber beginnt nur zu laufen, wenn die Unterrichtung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Im Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über einen für Anfang Dezember geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH. Die Klägerin war als Callcenter-Agentin angestellt und arbeitete zunächst ohne Widerspruch für die GmbH. Im Mai 2009 schloss sie einen Auflösungsvertrag. Das Arbeitsverhältnis sollte zum Juni 2009 enden und die Klägerin sollte eine einmalige Sonderzahlung und eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten. Außerdem widersprach die Callcenter-Agentin gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Diesen Widerspruch wies die Beklagte als verspätet zurück.

Die Klägerin hält ihren Widerspruch für rechtzeitig. Sie sei über den Betriebsübergang durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe deshalb fort. Das Landesarbeitsgericht hat ihre diesbezügliche Feststellungsklage abgewiesen, weil die Klägerin ihr Widerspruchsrecht wegen des Abschlusses des Auflösungsvertrages mit der T-GmbH verwirkt habe. Ob die Unterrichtung der Klägerin über den Betriebsübergang den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügt und die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB in Gang gesetzt habe, könne daher dahinstehen.

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und ihren Widerspruch vom 18. Mai 2009 als verspätet erachtet. Das Unterrichtungsschreiben der Beklagten habe den gesetzlichen Erfordernissen genügt, weshalb die Widerspruchsfrist mit Zugang des Unterrichtungsschreibens an die Klägerin zu laufen begonnen habe. Darauf, ob das Widerspruchsrecht auch verwirkt gewesen wäre, kam es deshalb nicht an.

Quelle:

BAG, Urteil vom 10.11.2011
Aktenzeichen: 8 AZR 277/10
PM des BAG Nr. 86/2011 vom 10.11.2011

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