Rechtsprechung
Studienbewerber müssen lange Wartezeiten in Kauf nehmen
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat den Beschwerden der Stiftung für Hochschulzulassung gegen die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen überlanger Wartezeit verfügte Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen stattgegeben.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hatte Ende September 2011 die Stiftung für Hochschulzulassung, die frühere ZVS, verpflichtet, Studienbewerber vorläufig zu den Studiengängen Tier- und Humanmedizin zuzulassen, weil diese bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung gewartet hatten. Gegen diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichts legte die Stiftung für Hochschulzulassung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Beschwerde ein. Zugleich beantragte sie, die Vollziehung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts bis zur Entscheidung über die dagegen gerichteten Beschwerden auszusetzen.
Das OVG hat diesen Anträgen entsprochen und vorläufig die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen überlanger Wartezeit verfügte Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen vom 06. Oktober 2011 gestoppt.
Jetzt hat der 13. Senat des OVG die Aussetzungsbeschlüsse bestätigt und den Beschwerden der Stiftung für Hochschulzulassung stattgegeben. Damit sind die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tier- und Humanmedizin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg geblieben.
Zur Begründung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den Aussetzungsbeschlüssen vom 6. Oktober 2011 bezogen. Damals hatte das Gericht ausgeführt, die Vollziehung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sei einstweilig auszusetzen, weil sie sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweisen dürften. Aller Voraussicht nach hätten die schon sechs Jahre auf einen Studienplatz wartenden Antragsteller derzeit keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin/Tiermedizin.
Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass die Studienbewerber endgültig keinen Studienplatz erhalten würden. Auch wenn der Studienbewerber bereits länger als die Dauer des Regelstudiums auf die Zulassung zum Studium warte, folge hieraus nicht, gerade in dem hier in Rede stehenden Wintersemester 2011/2012 zugelassen zu werden. Eine Benachteiligung wäre erst dann als Grundrechtsverletzung zu beurteilen, wenn sich diese Benachteiligung nicht mehr ausgleichen ließe und der Studienplatzbewerber endgültig keinen Studienplatz erhalten würde. Das sei hier nicht zu erkennen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Zulassung zum Wintersemester 2012/2013 hinreichend wahrscheinlich sei. Damit wäre die verfassungsrechtlich abgesicherte Chance einer (wenn auch verspäteten) Zulassung zum gewünschten Studium noch gegeben.
Des Weiteren würde die Vollziehung der vom Verwaltungsgericht verfügten einstweiligen Anordnung Bewerber im Auswahlverfahren der Hochschulen verdrängen, obwohl ein grundsätzlicher Vorrang des möglicherweise überlang wartenden Studienbewerbers nicht ohne Weiteres bejaht werden könne. Die damit verbundene Frage, ob das hochschulrechtliche Zulassungsverfahren einer Einzelabwägung kollidierender und im Grundsatz gleichrangiger Rechtsgüter der Bewerber(-gruppen) überhaupt zugänglich ist, müsse gegebenenfalls einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben.
Schließlich sei nicht davon auszugehen, dass ein Studienbewerber bei einer unzumutbar langen Wartezeit einen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium habe. Vielmehr obliege die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus in erster Linie dem Gesetzgeber. Danach habe der Gesetzgeber unter Beachtung der bekannten verfassungsrechtlichen Vorgaben selbst ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu schaffen und die tatsächliche Entwicklung des hochschulzulassungsrechtlichen Vergabeverfahrens zu beobachten und gegebenenfalls das Verfahren nachzubessern.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.
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