Rechtsprechung

Bundesagentur für Arbeit muss Gebärdendolmetscher bezahlen

Die Bundesagentur für Arbeit muss die gegenwärtigen und zukünftigen Kosten für den Gebärdendolmetscher eines Auszubildenden begleichen. Die Tätigkeit des Dolmetschers ist Teil der beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bewilligte einem schwerbehinderten, gehörlosen jungen Mann für seinen Berufsschulbesuch im Rahmen der Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker die Übernahme von Kosten eines Gebärdendolmetschers. Mit seiner Klage verlangt das Landesamt von der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung der für den Gebärdendolmetscher bisher aufgewandten Mittel in Höhe von rund 7.500,00 € sowie die Übernahme der entsprechenden zukünftigen Kosten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Bei der Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers für einen gehörlosen Auszubildenden handele es sich um eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung. Dies gelte nicht nur für die Tätigkeit des Gebärdendolmetschers während der praktischen Berufsausbildung, sondern auch während des Besuchs der Berufsschule. Als Träger solcher Rehabilitationsmaßnahme müsse folglich die Agentur für Arbeit die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zunächst vorläufig übernommenen Aufwendungen für den Gebärdendolmetscher tragen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Quelle:

OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 27.10.2011
Aktenzeichen: 7 A 10405/11.OVG
PM des OVG Rheinland-Pfalz Nr. 65/2011 vom 09.11.2011

© arbeitsrecht.de - (akr)

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