Rechtsprechung

Immunität gilt auch vor deutschen Arbeitsgerichten

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage gegen einen Diplomaten wegen behaupteter "ausbeuterischer Beschäftigung" einer Hausangestellten als unzulässig abgewiesen und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.

Der Diplomat soll seine Hausangestellte zu einer Arbeitsleistung an sieben Tagen in der Woche mit Arbeitszeiten von bis zu 20 Stunden am Tag angehalten haben, ohne die vereinbarte Vergütung, Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Außerdem sei es ständig zu körperlichen Misshandlungen und Erniedrigungen gekommen. Der Diplomat hat sich auf seine Immunität vor gerichtlicher Inanspruchnahme berufen und die gegen ihn und seine Familienangehörigen erhobenen Vorwürfe als unberechtigt zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin, Urteil vom 14.06.2011, Aktenzeichen 36 Ca 3627/11) für unzulässig gehalten. Diplomaten genießen nach § 18 Gerichtsverfassungsgesetz Immunität von der deutschen Zivilgerichtsbarkeit und können während der Dauer der Immunität auch bei – tatsächlich oder angeblich – schweren Rechtsverletzungen nicht gerichtlich in Anspruch genommen werden.

Die Diplomatenimmunität ist seit langem völkerrechtlich anerkannt und unverzichtbar für die Pflege und Sicherung der zwischenstaatlichen Beziehungen. Jede Beeinträchtigung der Diplomatenimmunität gefährdet die diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, an deren Sicherung ein überragendes Gemeinwohlinteresse besteht. Einem Missbrauch der Immunität kann deshalb nur mit diplomatischen Mitteln begegnet werden. Hierin liegt weder ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum (Art. 14 GG) noch wird das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Der gegen den Diplomaten gerichtete Anspruch wird durch die Immunität nicht beeinträchtigt. Er kann lediglich während der Immunität nicht im Inland geltend gemacht werden, was im Interesse ungestörter diplomatischer Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen ist.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle:

LAG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 09.11.2011
Aktenzeichen: 17 Sa 1468/11
PM des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.11.2011

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