Rechtsprechung
Dienstenthebung eines Finanzbeamten wegen Steuerhinterziehung
Hinterzieht ein Finanzamtsvorsteher Steuern, so verletzt er die besonderen Pflichten, die aus seiner Stellung resultieren. Er kann seiner Vorbildfunktion nicht mehr gerecht werden und verliert das Vertrauen des Dienstherrn. Es folgt die Enthebung aus dem Beamtenverhältnis.
Ein Finanzamtsvorsteher ging gerichtlich gegen seine vorläufige Dienstenthebung und die Anordnung der Einbehaltung von 35 Prozent seiner monatlichen Dienstbezüge vor. Seine Anträge hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg.
Der Antragsteller ist wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Neubrandenburg zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt worden. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006 in den jeweiligen Einkommenssteuererklärungen fälschlich „Zusammenveranlagung“ angegeben und den Umstand des „Dauernd Getrenntlebens“ bewusst nicht mitgeteilt hatte.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es an die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils nach § 57 LDG M-V gebunden sei. Diese Verurteilung rechtfertige die Entfernung aus dem Dienst. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Finanzamtsvorsteher eine besondere Stellung innegehabt habe, die insbesondere die Führung der Mitarbeiter beinhalte und damit ein großes Maß an Vorbild verlange. Das Beschwerdevorbringen des Finanzbeamten führte in Bezug auf die vorläufige Dienstenthebung nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Die vorläufige Dienstenthebung ist gemäß § 63 Abs. 2 LDG M-V auszusetzen, wenn an ihrer Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen. Das Verwaltungsgericht hat solche Zweifel verneint; die Beschwerdebegründung führt nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung.
Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Straftat der Steuerhinterziehung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Dienstvergehen von erheblichem disziplinarischem Gewicht dar, das je nach den Umständen des Einzelfalles auch mit der Höchstmaßnahme geahndet werden kann. Eine Zurückstufung des Beamten kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn die Straftat keinen Bezug zu dienstlichen Tätigkeiten des Beamten aufweist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Straftat, obwohl außerdienstlich begangen, einen Bezug zu den dienstlichen Tätigkeiten aufweist und geeignet ist, die für die Amtsführung unabdingbare Autorität des Beamten zu beeinträchtigen.
Nach diesen Maßstäben ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis enden wird.
Das Oberverwaltungsgericht rügte, der Antragsteller berücksichtige nicht genügend, dass die Höhe des Steuerschadens für das Verwaltungsgericht gerade nicht ausschlaggebend war, sondern der Umstand, dass der Antragsteller Finanzamtsvorsteher war, als er die Steuerhinterziehungen beging. Die Berücksichtigung des (engen) Bezugs der Straftat zu der dienstlichen Tätigkeit steht aber – wie ausgeführt – im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Soweit der Antragsteller meint, "die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände" sei unzulänglich, insbesondere habe es sich mit dem "Persönlichkeitsbild" des Antragstellers nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt, beschränkt sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen auf abstrakte Rechtsausführungen, was alles einbezogen gehört, bzw. auf schlagwortartige Andeutungen wie zum Beispiel "psychische Überforderung" und "familiäre Probleme". Damit vermag der Antragsteller aber seine Rechtsposition nicht zu verbessern, zumal das Verwaltungsgericht in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich von einer erheblichen psychischen "Belastungssituation durch die Trennung von der Ehefrau" und von "weiteren emotionalen und gesundheitlichen Belastungen" ausgegangen ist und diese somit ersichtlich in seine Entscheidung einbezogen hat.
Erfolgreich ist die Beschwerde lediglich soweit der Antragsteller die Aussetzung der Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge begehrt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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