Rechtsprechung

Rauswurf wegen Drogenherstellung gerechtfertigt

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines Polizeiangestellten im Objektschutz für wirksam gehalten, der privat Drogen hergestellt hatte, und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.

Der Polizeiangestellte wurde von dem Land Berlin seit 2001 als Wachpolizist im Objektschutz beschäftigt. Das Land Berlin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß, nachdem gegen den Polizeiangestellten Anklage wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben worden war. Er hatte die Partydroge "liquid ecstasy" hergestellt. Der Polizeiangestellte, der inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist, hat die Kündigung für unberechtigt gehalten, weil er die Straftat außerdienstlich begangen hätte dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung zumutbar sei.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat wie bereits das Arbeitsgericht (ArbG Berlin, Urteil vom 29.03.2011, Aktenzeichen 50 Ca 13388/10) die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es könne von dem beklagten Land nicht erwartet werden, dass es einen Polizisten beschäftige, der – wenn auch außerdienstlich – in schwerwiegender Weise Strafgesetze gebrochen habe. Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten erforderten eine unbedingte Rechtstreue. Auch bestehe die Möglichkeit, dass der Polizist zukünftig seinen Dienst unter Einfluss von Drogen ausüben würde, mit für die Allgemeinheit unabsehbaren Folgen.

Gegen das Urteil wurde die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle:

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2011
Aktenzeichen: 19 Sa 1075/11
PM des LAG Berlin-Brandenburg vom

© arbeitsrecht.de - (mst)

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