Rechtsprechung

Kein Recht auf unbefristete Anstellung

Ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, das anders als befristet beschäftigte Kollegen kein Übernahmeangebot erhält, kann nur dann eine unbefristete Beschäftigung verlangen, wenn die Benachteiligung auf seiner Betriebsratstätigkeit beruht.

Der Kläger wurde auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages in einem Callcenter beschäftigt und gehörte als freigestelltes Mitglied dem Betriebsrat an. Der Arbeitgeber übernahm den Kläger nach Ablauf der Vertragszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, während andere befristet Beschäftigte – unter ihnen auch Betriebsratsmitglieder – unbefristet weiterbeschäftigt wurden.

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Grundlagen der Betriebsratsarbeit

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Klage des Betriebsratsmitglieds ebenso wie das Arbeitsgericht Berlin abgewiesen. Zwar könne die fehlende Übernahme des Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine nach § 78 BetrVG verbotene Benachteiligung darstellen; in diesem Fall bestehe ein Anspruch auf unbefristete Beschäftigung. Eine derartige Benachteiligung könne im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden, weil der Arbeitgeber andere Betriebsratsmitglieder übernommen habe und weitere Umstände, die auf eine verbotene Schlechterstellung des Klägers hindeuten könnten, nicht vorlagen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Quelle:

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011
Aktenzeichen: 13 Sa 1549/11
PM des LAG Berlin-Brandenburg vom 04.11.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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