Rechtsprechung
"Sex sells" - aber nicht bei Bewerbungen
Hartz-IV-Empfänger dürfen einer Bewerbung keine Mottoliste beifügen, in der sie ihre Einstellung zu Themen wie Sexualität preisgeben und damit ihre Erfolgschancen verringern. Das hat das Landessozialgericht Hamburg entschieden.

©pixelio/Meister
Der Kläger, ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhielt vom Jobcenter die Aufforderung, seinen Bewerbungen keine Mottoliste mehr beizufügen, in der er zu Themen wie "Erholen", "Schlafen", "Gymnastik", "Zahnweh", "Grippe", "Migräne", "Sex" und "Kunst" Stellung nimmt.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2010 zurück. Der Verzicht auf die Mottoliste sei erforderlich, um überhaupt eine Einstellungsaussicht zu ermöglichen. Die darin enthaltene Schilderung der in der Intimsphäre angesiedelten Vorlieben des Klägers würden potentielle Arbeitgeber abhalten, ihn einzustellen. Die Beifügung solcher Listen lasse vielmehr den Schluss zu, dass der Kläger eine Einstellung verhindern wolle.
Dagegen hat der Kläger am 20. Mai 2010 Klage erhoben. Die "Mottologie" sei ein wesentlicher Teil seines Leistungswerdegangs. Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Klage abgewiesen. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Mottoliste erforderlich sei, um eine erfolgreiche Bewerbung des Klägers zu ermöglichen.
Auch seine Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Hamburg blieb ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das hatte der Senat bereits im Prozesskostenhilfeverfahren ausgeführt.
Die mit der Klage angegriffene Bestimmung des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts vom 29. März 2010, nach der der Kläger seinen Bewerbungen keine Mottoliste beifügen soll, ist nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) soll nämlich eine Eingliederungsvereinbarung – und entsprechend der sie ersetzende Verwaltungsakt – Bestimmungen über die dem Hilfebedürftigen abzuverlangenden Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit enthalten. Ist dem Beklagten – wie hier – bekannt, dass die von dem Hilfebedürftigen verwendeten Bewerbungsunterlagen nicht geeignet sind, eine erfolgreiche Bewerbung zu unterstützen, sondern diese vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern werden, ist auch eine diesbezügliche Bestimmung zulässig. Die Verwendung solcher Bewerbungsunterlagen würde ohnehin einen Sanktionstatbestand nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verwirklichen, da sie als Verweigerung der Aufnahme einer Tätigkeit anzusehen wäre.
Bewerbung nicht ernst gemeint?
Es sei in einer Bewerbung nicht üblich, Darlegungen über die innersten Einstellungen und Anschauungen zu Sexualität und Geistes- oder Gefühlswelt vorzulegen. Dem Leser solcher Darlegungen wird sich der Eindruck aufdrängen, dass es dem Bewerber jedenfalls nicht um die angebotene Stelle, sondern eher um das Erforschen und Umkreisen des eigenen Persönlichkeitskerns geht. Das werde Arbeitgeber abhalten, den Kläger für eine Stelle auszuwählen. Anders als der Kläger meint, gibt seine Mottoliste keinen Aufschluss über seinen Leistungswerdegang; sie hat erkennbar weder beruflichen Bezug noch berufliche Relevanz.
Grundrechte des Klägers sind nicht beeinträchtigt. Ihm wird nicht etwa – wie er meint – abverlangt, nur solche Weltanschauungen zu vertreten und wissenschaftliche Forschungen zu betreiben, die nicht zur Ablehnung von Bewerbungen führen können; darin ist er vielmehr ganz frei. Insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei den Mottolisten überhaupt um geisteswissenschaftliche Erzeugnisse handelt, ob sie also irgendeine wissenschaftliche Erkenntnishöhe besitzen.
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