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Sprinterprämie: Versagung stellt keine Benachteiligung dar

Ein älterer Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine sogenannte Sprinterprämie, wenn seine Nachteile wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis durch eine finanzielle Sonderregelung ausgeglichen werden.

Der 1952 geborene Kläger stand seit April 1986 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Das Beschäftigungsverhältnis lösten die Parteien mittels einer Aufhebungsvereinbarung im Juli 2010. Diese Vereinbarung sah auf der Grundlage einer Sonderregelung für ältere Mitarbeiter gemäß einem Sozialplan eine Abfindung für den Kläger in Höhe von 277.000 Euro brutto vor.

Der Kläger verlangte eine zusätzliche Abfindung in Höhe von fünf Bruttomonatsgehältern
als sogenannte "Sprinterprämie". Eine solche Prämie war nach dem Sozialplan für ältere Mitarbeiter vorgesehen, die bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages gerade nicht in den Genuss einer Sonderprämie kommen und Gefahr liefen, ihre Situation am Arbeitsmarkt möglicherweise falsch einzuschätzen und dadurch Einkommensverluste erleiden könnten. Durch die Sprinterprämie gab die Arbeitgeberin - neben der Abfindung als Anreiz - einen Risikozuschlag, der aus ihrer Sicht unverzichtbar war, um Planungssicherheit zu erlangen.

Abfindung

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Abfindung

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die systematische Auslegung des Sozialplans ergebe, dass die Sprinterprämie nicht an ältere Mitarbeiter mit Anspruch auf frühestmögliche Altersrente von 72 Monaten nach ihrem Austritt habe gezahlt werden sollen, für die gerade eine Sonderregelung getroffen wurde.

Darin liege auch keine Diskriminierung, weil die Intentionen der Betriebspartner legitim ist, bei älteren Arbeitnehmern lediglich die materiellen Verluste zwischen Arbeitseinkommen und staatlichen Unterstützungsleistungen bis zur Altersrente auszugleichen.

Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg lehnte einen Anspruch des Klägers auf die Sprinterprämie ebenfalls ab.

Der umstrittene § 10 des Sozialplans fand mit der Regelung einer zusätzlichen Abfindung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers keine Anwendung. Aufgrund der deutlich höheren Abfindung des Klägers sei eindeutig, dass seine Zeit der Arbeitslosigkeit vollständig wirtschaftlich abgesichert sei. Die speziellen Regelungen des Klägers hätten obendrein den Effekt, dass er entsprechend länger Ausgleichszahlungen in Form einer höheren Abfindung erhalte, worin bereits eine versteckte Sprinterprämie zu sehen sei, wie sie attraktiver nicht hätte ausfallen können, so das LArbG.

Die Versagung einer zusätzlichen Abfindung stellt auch keine unzulässige Benachteiligung der älteren Mitarbeiter dar, die nach § 75 Absatz 1 BetrVG untersagt wäre. Vielmehr handele es sich um eine Differenzierung, die zulässigerweise daran anknüpfe, dass diese Mitarbeiter wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie gegebenenfalls nach dem Bezug von Arbeitslosengeld rentenberechtigt sind.

Quelle:

LArbGG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.09.2011
Aktenzeichen: 6 Sa 1225/11
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