Rechtsprechung

Papstsatire rechtfertigt Sperrzeit

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat festgestellt, dass ein Krankenpfleger in einem kirchlichen Krankenhaus eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hinnehmen muss, wenn er seinen Job verliert, weil er den Papst diffamiert hat.

Der langjährig in einem von der Diakonie getragenen Krankenhaus im Bodenseekreis beschäftigte Krankenpfleger hatte unter einem Pseudonym auf einer Internetseite den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht. Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht, letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Kläger erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt.

Zu Recht, wie die Stuttgarter Richter in ihrem Urteil befanden und damit die gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz aufhoben.

Für den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn der Arbeitgeber hätte ihm ansonsten zu Recht außerordentlich fristlos kündigen können. Der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu der Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe, so das Landessozialgericht (LSG). Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig verletzt. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war.

Quelle:

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011
Aktenzeichen: L 12 AL 2879/09
PM des LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2011

© arbeitsrecht.de - (mst)

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