Rechtsprechung
Kein Betriebsübergang bei treuhändischer Geschäftsfortführung
Ein Betriebsübergang setzt die Fortführung des Betriebs durch einen anderen Inhaber voraus. Ein Wechsel in der Person des Inhabers liegt nicht vor, wenn der bisherige Betriebsinhaber den Betrieb als Treuhänder fortführt. Der Umstand, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt für fremde Rechnung tätig wird, bewirkt keinen Betriebsübergang.
Die Klägerin war in der Zahnarztpraxis des Beklagten bis 2009 als Buchhalterin tätig. Ende 2009 erkrankte der Beklagte so schwer, dass er seine Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr ausüben konnte.
Am 11.05.2010 schloss der zum Betreuer bestellte Beklagtenvertreter einen Praxisübernahmevertrag mit einer Zahnärztlichen Gemeinschaft Ltd. (BZG Ltd.). Kaufpreiszahlung und Praxisübergabe waren für den 01.07.2010 vereinbart. Das Praxisinventar sollte erst mit Zahlung des Kaufpreises übergehen. Die Wirksamkeit des Vertrages war abhängig von der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Mitte Mai erklärte sich die Klägerin gegenüber dem Betreuer des Beklagten dazu bereit wieder als Buchhalterin tätig zu werden. Im Folgenden gab es keinen Übergabeakt der Praxis zum 01.07.2010. Der Beklagte führte daher die Praxis – wie vereinbart – für Rechnung der Erwerber fort. Die Gehälter der Mitarbeiter wurden dementsprechend für die Monate Juli und August vom Konto des Beklagten beglichen. Weder Praxisschild noch Briefkopf wurden geändert. Einnahmen und Ausgaben liefen ausschließlich über das Konto des Beklagten.
Die Klägerin ist bis Ende Oktober weiter beschäftigt worden. Danach teilte ihr der Beklagtenvertreter mit, dass ihr Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 31.10.2010 beendet sei. Im Übrigen sei die Praxis spätestens am 01.07.2010 auf die Erwerberin übergegangen. Nur weil kein anderer Arzt mit Kassenzulassung gefunden worden sei, habe er den Betrieb für die Erwerber noch treuhänderisch fortgeführt.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin Vergütungszahlung für die Monate September und Oktober 2010 geltend. Sie meint, es habe kein Betriebsübergang vorgelegen.
Das LAG Berlin-Brandenburg gab der Klägerin Recht.
Zwischen den Parteien bestand auch in den Monaten September und Oktober 2010 ein Arbeitsverhältnis. Dieses ist nicht wegen eines Betriebübergangs auf die BZG Ltd. aufgelöst worden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (v. 26.05.2005 - Rs. C-478/03 ) ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt des Übergangs im Sinne dieser Bestimmung dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für den Betrieb der übertragenen Einheit verbunden ist, vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht. Die Inhaberschaft geht dann über, wenn der neue Betriebsinhaber die wirtschaftliche Einheit nutzt und fortführt.
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Beklagte bis Ende Oktober Inhaber des Betriebs geblieben. Er Beklagte hat selbst dargelegt, dass er – wenn auch für fremde Rechnung – weiterhin als Inhaber des Betriebes auftrat. Dies geschah auch – wie ebenfalls dem eigenen Vortrag des Beklagten zu entnehmen ist – im eigenen Namen, was für Treuhandverhältnisse auch typisch ist. Er blieb Inhaber der Praxis. Er war Träger der Rechte und Pflichten der Arztpraxis. Er unterschrieb die Verträge, stellte auch die weiteren Ärzte ein. Er nahm im Ergebnis auch die Arbeitsleistung der Mitarbeiter entgegen. Er erfüllte die Verbindlichkeiten.
Wenn vor Ort andere Personen tätig waren und dem Beklagten bzw. dessen Betreuer Vorschläge für Einstellungen machte, dann steht das dem nicht entgegen. Im Zweifel wollten die Mitarbeiter – so auch die Klägerin – mit dem Inhaber der Praxis den Vertrag abschließen. Das war (einheitlich) der Beklagte. Eine Aufspaltung in eine Inhaberschaft gegenüber der KZV einerseits und gegenüber der Belegschaft andererseits ist nicht möglich.
Auch die Regelungen über die Wirksamkeit des Vertrages mit der Genehmigung durch das Amtsgericht ließen die Inhaberschaft des Beklagten nicht entfallen. Der Beklagte führte, vertreten durch seinen Betreuer, die Praxis im eigenen Namen fort. Der Praxisübernahmevertrag bestimmte demgegenüber das Innenverhältnis der Vertragsparteien. Er wurde nach außen – insbesondere mit Rücksicht auf die KZV - nicht gelebt. Der Beklagte schloss die Verträge.
Im Ergebnis nahm also auch er über den 30.06.2010 hinaus die Arbeitskraft der Klägerin entgegen. Der Beklagte, nicht ein Erwerber, setzte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fort. Die Klägerin arbeitete für den die Praxis weiterhin im eigenen Namen führenden Beklagten, vertreten durch dessen Betreuer.
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